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. 3.
Die in gesetzlicher Form C.. 1.) erlassenen Verfügungen müssen befolgt werden;
jedoch bleibt den Volkoreprdsentanten vorbehalten, ihre Gerechtsame dagegen auf
dem geordneten Wege wahrzunehmen.
g. 4.
Dasjenige Mitglied des Fürstlichen Geheime-Raths-Collegiums, welches eine
ihm angesonnene Amtöhandlung für verfassungswidrig hält, ist zu deren Ableh-=
nung und im erfolglosen Falle zur Bitke um Enthebung von seiner Stelle befugt,
welche auf ehrenvolle Weise und dann ohne Schmälerung des Diensteinkommens zu
ertheilen ist,, wenn die Ablehnung der Contrasignatur bei gerichtlicher Entscheidung
für begründet erachtet wird.
z. 5.
Wenn die Mitglieder des Geheime-Raths-Collegiums eine Verfügung, welche
eine Verletzung der Verfassung oder der bestehenden Gesetze enthält, gegenzeichnen
oder sonst irgend eine auf Verletzung der Verfassung oder der Gesetze gerichtete
Handlung vornehmen oder wissentlich zulassen, so steht den Volkerepräsentanten
das Recht zu, die Schuldigen in Anklagestand zu versetzen.
K. 6.
Bis zur Errichtung eines Staatsgerichtshofes sind die Anklagen bei dem
Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen und Gesammt-Oberappellations-Ge-
richte zu Zerbst anzubringen.
g. J.
Findek dasselbe, daß in der Anklage diejenigen thatsächlichen Voraussetzungen
vorhanden sind, welche, ihren Beweis vorausgeseczt, eine Verlecung der Verfas-
sung oder der Gesetze begründen würden, so hat das Oberappellations-Gericht
der oberen Justizstelle einer anderen bei dem Oberappellationd= Gericht zu Zerbst
betheiligten Regierung Auftrag zur Einleitung der Untersuchung zu ertheilen.
. 6.
Von der Publication jener Verfügung des Oberappellations= Gerichts an
und so lange nicht eine rechtskraftige Freisprechung erfolgt ist, muß das treffende
Mitglied des Geheime-Raths-Collegiums von dieser seiner dienstlichen Stellung