1848. 23
suspendirt werden, und hat dieß das Oberappellations-Gericht ebenfalls zu ver-
fügen und hiervon sowohl Uns, als die klagenden Stände zu benachrichtigen.
K. 9.
Die Grade der Ahndung einer begangenen Verletung der Verfassung oder der
Gesetze bestimmen sich nach dem Vorhandensein von Vorsatz oder Fahrlssigkeit
und nach der Größe der Verschuldung und des verursachten Schadens.
SF. 10.
Die Strafen bestehen in Dienstentsetzung und in Entfernung vom Amte mit oder
ohne Pension und mit oder ohne Vorbehalt der Wiederanstellung im Staatedienste.
S. 11.
Gegen die Entscheidung der mit der Untersuchung beauftragten Regierung
steht sowohl dem Angeschuldigten, als den Anklägern innerhalb der 10tagigen
Nothfrist von Publication an das Rechtsmittel der Berufung an das Ober-
Appellations. Gericht zu.
Die Dienstniederlegung des —m.x hat auf die wider ihn eingeleitete
Untersuchung und deren Folgen keinen Einfluß.
g. 13.
Die Begnadigung ist ausgeschlossen. Die Wiedereinsetzung des Verurtheil-
ten in seine frühere dienstliche Stellung kann nur mit Zustimmung des Landtags
erfolgen. 4
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Nor seiner Publication in Wirksamkeit.
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich bei-
gedrucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 2. Juni 1818.
Fr. Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwart