Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

24 1848. 
VIII. Bekanntmachung 
der Fürstl. Regierung, wegen verbotswidrigen Schießens 2c., 
vom 27. Mal 1848. 
Verbotswidriges Schießen hat neuerdings sehr überhand genommen und schon zu 
Unglücköfällen geführt; auch sind über die verbolswidrige Abgabe von Pulver an Kinder 
und das Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten mehrfache Beschwerden vorgefommen. 
In Folge vessen wird andurch mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes be- 
kannt gemacht: . 
1)JkdkmmmnviwvordansmbkfngtmWildschfkßmmitdkankifüqkngkwamhbaß 
diebklkkffkndmgefehlt-hellBestimmungenundechlIgnmdstihrbiåzuithklaäanbmvkitet 
gsskplichekBestimmung-uükavicAufhebunqodkkAblöfuugdkksqngkkkchligkeitauf 
fremdemGrunduanodkcntmsomehrinKmftblksbmmüssksHalåvondkätkqfkkmdm 
FürstenHochsürsllichkkDurchlmtchtinderBrschrsbtmgvom10.Måkzd.J.d-«ekamm- 
herangdeWildstmsdröverheißt-IundanfdikErfüllungdiesersnsaqeisngeokdneten 
Wege bereits Bedacht genommen worden ist. 
Es wird die Bestimmung der Fencrordnung vom C. Februar 1828 anmit aus- 
drücklich in Erinnerung gebracht, womach vas Schiehen besonders in und nahe an den 
Städten und Ddriern außer an den dazu bestünmten Schießplähen dazu nicht befugten 
Personen und zwar bel 1 Fl. 36 Kr. Strafe und Confiscatson des Gewehrs untersagt 
und auf die Jugend, welcher das Spielen und Schirsen mit s. g. Puffern, Schlüssel- 
büchsen u. s. w. nicht zu hestatten, genaue Acht zu geben ist. 
83) Ebenso wird die Bestimmung der vorerwähnten Feuerordnung in Erinnerung 
gebracht, nach welcher Schiespulver an Rinder und zwar beki gleicher Strafe von 1 fl. 30 
Tr, nicht verkauft werden darf. 
4) Das Tabakrauchen in Ställen, Scheuern, Höfen und Schoppen ist bel einer im 
Zukuuft gleichmäßig in der Resivenz wie In anbern Städten und auf dem Lande zu zahlen- 
den Strafe von 1 fl. 36 Kr. verboten, wogegen die Strafandrohungen wegen des Tabak- 
rauchens auf den Straßen im Wegfall kommen. 
RNuvdolstadt, den 27. Mai 1818. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Roöder. 
C. Bamberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.