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dem Heimathöbezirke, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, stimmberechtigter Urwähler, insofern er nicht aus öffentlichen d. h.
Sctaats; oder Gemeinde-Mitteln ständige Unterstühung bezieht.
8. 2.
Die Urwähler elner jeden Gemeinde wühlen auf je 400 Seelen ihrer Bevölke-
rung einen Wahlmann; erreicht die Bevölkerung einer Gemeinde nicht 100, über-
steigt aber 200 Seelen, so ist sie dennoch zur Wahl eines Wahlmannes berechtigtz
erreicht ihre Bevölkerung aber nicht zweihundert Seelen, so wird die Gemeinde
mit einer oder mehreren zunächst angrenzenden Gemeinden zu Einem Wahlbczirke
von mindestens zweihundert Seelen vereinigt.
Bei einer Gemeinde, deren Seelenzahlbei der Theilung durch vierhundert nicht
aufgeht, wird der verbleibende Rest nicht beachtet, wenn er weniger als zwei-
hundert beträgt; belauft er sich auf mehr als zweihundert, so ist die treffende Ge-
meinde noch einen Wahlmann mehr zu wählen berechtigt.
In Gemeinden von mehr als sechshundert Seelen erfolgt die Wahl nach
Bezirken, welche die Gemeinde-Behörden in der Art zu begränzen haben, dah in
einem Bezirke nicht mehr als vier Wahlmänner zu wählen sind.
Einzelne bewohnte Besitzungen, welche für sich einen Heimathobezirk bilden,
werden behufo der Wahlen derjenigen Stadt= oder Landgemeinde zugewiesen, bei
welcher ihre Bewohner in den Bevölkerungslisten des Jahres 1846 mit aufgeführt
worden sind.
. §.3·
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gehabten amtlichen Zählung.
. 1.
Zum Wahlmann wählbar ist jeder stimmberechtigte Urwähler innerhalb
deöjenigen Abgeordneten-Wahlkreises, welchem er angehört.
Die Wahlmanner werden durch Stimmzekttel nach relativer Stimmenmehr-=
heit der Erschienenen gewählt. Wenn mehrere gleichviel Stimmen haben, so gilt
derjenige als gewählt, welcher an Jahren der altere ist.
Wenn in mehreren Wahlbezirken desselben Wahlkreises ein und derselbe Wahl-
mann gewählt worden ist, so gilt die Wahl für denjenigen Wahlbezirk, welchem
der Gewählte selbst al6 Wahler angehört. In dem andern Wahlbezirke tritt der-
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