Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

28 1848. 
jenige als Wahlmann für ihn ein, welcher in diesem Wahlbezirke nächst ihm die 
meisten Steimmen erbalten hat. 
g. 6. 
Zum Abgeordneten wählbar ist jeder Staatsbürger im ganzen Um- 
fange des Fürstenthums, welcher das 30 ste Lebensjahr vollendet hat, im Sinne 
des F. . einen unbescholtenen Ruf genießt und aus öffentlichen Mitteln keine ständige 
Unterstützung bezieht. 
7. 
Eo werden im Fürstenthume nach dem Verhältniß, daß auf eine Bevölkerung 
von ohngefähr 3500 Seelen ein Deputirter gerechnet wird, neunzehn Abgeordnete 
und ebensoviel Stellvertreter gewählt. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise bleibt der zu erlassenden Ausführungs-Ver- 
ordnung vorbehalten. 
· §.o. . 
In den Staͤdten werden die Urwahlen der Wahlmaͤnnet durch die Stadtraͤthe, 
in den Marktflecken und den Landgemeinden, insoweit nicht besondere Bevollmaͤch- 
tigte dazu ernannt werden, in der Regel durch die Gemeinde-Vorstaͤnde oder durch 
die Geistlichen und Schullehrer geleitet. 
8. 9. * 
Die Wahlen der Abgeordneten werden in der Oberherrschaft durch die Fürstl. 
Regierung, beziehungsweise die Fürstl. Justizmter zu Königsee, Stadtilm, Leu- 
tenberg und Oberweißbach, in der Unterherrschaft durch die Fürstliche Landes= 
hauptmannschaft geleitet. 
#. 10. 
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch selbstgeschriebene Stimmzettel nach 
absoluter Stimmenmehrheit aller Erschienenen. 
. 1. 
Die gewählken Abgeordneten stimmen in der zu berufenden Versammlung 
nach ihrer eigenen, unabhängigen Ueberzeugung und sind an Aufträge und In- 
structionen nicht gebunden. 
. 1. 
Die Prüfung der Richtigkeit der Wahl ist Sache der künftigen Versammlung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.