Object: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nr. 148. 
Naturalverpslegungs, Grbührnisse der mit Indaliden- Wohlthaten ausscheidenden Mannschaften für 
die Zeit bis zum Beginn des Penfionsbezuges bezw. bis zum Schluß des Monats der Entlassung. 
Berlin, den 24. Mai 1878. 
In Begegnung von Zweifeln wird, unter Bezugnahme auf die in dem Militär-Wochenblatt Nr. 6 pro 1866 
abgedruckte Verfügung vom 30. Jannar 1866 (Nr. 505 1, M. O. D. 1.) und auf den dritten Absatz des §. 32, 
Sißfer 1, des Geldverpflegungs-Reglements für das preußische Heer im Frieden vom Jahre 1877, bemerkt, daß 
die mit Invalidenpension, sowie die ohne eine solche mit dem Zivilversorgungsschein ausscheidenden Mann- 
schaften für die * bis zum Beginn des Pensionsbezuges bezw. bis zum Schluß des Monats der Entlassung 
— mit Ausschluß der zur Erreichung der Heimath 2c. erforderlichen wirklichen Marsch= und Reise-Tage — 
außer der Löhnung, auch den extraordinären Verpflegungszuschuß und das Garnison-Brotgeld zu empfangen 
  
haben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Källner. 
No. 522. 4. 78. M. O. D. 2. 
Nr. 149. 
Reisegebührnisse der aus der Truppe zur Anstellung als Beamte einberufenen Militärpersonen. 
Berlin, den 27. Mai 1878. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die aus der Truppe zur Anstellung als Beamte einberufenen 
Militärpersonen vom Feldwebel abwärts für die Reise zu ihrem B. #immungsorte gleich den zur Probedienst- 
leistung Kommandirten zu behandeln sind. Die Reisegebührnisse für diese Angestellten ergeben sich demnach 
aus der Verfügung vom 27. Oktober 1877. (A.-V.-Bl., S. 204.) 
Kriegs-Ministerium; Milkr-OekonomieOepartement. 
v. Hartrott. Wimmel. 
No. 8992. 2. 78. M. O. D. 3. 
  
Nr. 150. 
Nachtrag zu den Instruktionen: ## betreffend das Jufanterie-Gewehr M/7 1 rc., b. betreffend die Jäger- 
Büchse M/71 2c., c. betreffend den Kadallerie-Karabiner M/71 2c. 
Berlin, den 1. Juni 1878. 
1) Zu a Seite 120 Zeile 12 von oben 
—- b * 120 - 21 
. 117 7 0 Unten 
ist hinter „werden“ einzuschalten: 
„Diese Reparatur, welche die größte Sorgfalt von Seiten des Büchsenmachers erfordert, ist folgender- 
maßen auszuführen. 
Das Schrauben= bezw. Stiftloch wird bis auf einen Durchmesser bezw. auch bis auf eine Tiefe 
von "7 * über die ursprüngliche Größe hinaus aufgebohrt und demnächst quadratisch rein 
ausgestochen. 
arauf wird ein Holzpflock von entsprechendem Querschnitt und einer so bemessenen Länge, daß 
derselbe, vollständig eingeführt, mit der Hand noch fest und sicher gefaßt werden kann, derartig ein- 
gepaßt, daß er sich ohne Anwendung von Hammerschlägen saugend einführen läßt. 
Der alsdann wieder herausgezogene Pflock wird, etwas erwärmt, mit Leim bestrichen und in das 
erweiterte Schrauben= bezw. Stiftloch vorsichtig — so daß der Leim nicht zu sehr abgestreift wird — 
hineingeschoben und erst nachdem der Leim vollständig getrocknet mit einem scharfen Messer oder 
Schneidezeug mit dem Scheft verglichen, worauf dann das Einbohren des neuen Schrauben= oder 
Stiftloches zu erfolgen hat.“
	        
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