Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

1848. 29 
K. 13. 
Die zur Ausführung dieses Eesetzes sonst noch erforderlichen Anordnungen 
hat Unser Geheimeraths -Collegium in einer zu erlassenden Verordnung zu treffen. 
1. 
Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes zusammentretende Versammlung 
ist dazu berufen, das künftige Landes-Verfassungs= Gesetz und andere Landes- 
gesecze durch Vereinbarung mie der Staateregierung festzustellen und die zeitherigen 
Befugnisse der Landstände in Bezug auf die Bewilligung von Steuern u. s. w. 
auszuüben. 
uUrkuwlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 9. Juni 1818. 
(L. S.) Fr. Günther, J. z. S. 
Röder. C. Schwartz 
  
XI VBerordunug 
des Fürstlichen Geheime-Raths-Collegiums zur Ausführung des Wahl- 
gesetzes für die einzuberufende nächste Abgrordneten-Versammlung, 
vom 9. Juni 1848. 
Zur Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Wahlgesetzes wird 
hiermit verordnek, wie folgt: 
1. Von den Wahlkreisen und den Urwahl-Bezirken. 
e 
In Gemähheit des im g. 7. des Wahlgesetzes aufgestellten Grundsatzes 
werden neunzehn Abgeordnete und ebensoviel Stellvertreter gewählt und zwar
	        
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