Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

ss 1848. 
S 3. 
Räcksichelich derjenlgen Ortschaften, in welchen nach F. 2. mehrere Wahlbe- 
zirke zu bilden sind, liegt die Bildung und Abgrenzung dleser Wahlbezirke, sowie 
die Ernennung der Wahl-Commissäre den Stadtrathen und bezüglich der Markt- 
flecken und Dorfschaften den Ortsvorständen unter der obern Leitung bes treffenden 
Justlzamtes oder Gerichts ob. 
S. 4. 
Die Urwahlen, d. i. die Wahlen der Wahlmänner werden durch die Stadt- 
räthe, die Ortsvorstände und durch die zu ernennenden Wahl-Commissäre ge- 
leitet, zu deren Funktionen auf dem Lande vorzugsweise die Gesstlichen und Schul- 
lehrer geeignet erscheinen. 
U. Von der Wahl der Wahlmänner. 
6(. 5. 
In jeder Stadt= und Dorfgemeinde wird sofort von der Oresbehörde ein 
namentliches Verzeichniß aller nach §. 1. des Wahlgesetzes vom 9. Juni d. J. stimm= 
berechtigten Wähler aufgestellt und zu Jedermanns Einsicht in einem zu bestim- 
menden Local ausgelegt, auch, daß solches geschehen, in der herkömmlichen Weise 
öffentlich bekannt gemacht. Wer sich darin übergangen glaubt, hat seine Ein- 
wendungen binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung anzugeben und zu bescheini- 
gen. Die Entscheidung hierüber steht dem treffenden Justizamte und bezüglich der 
schriftsassigen Stadtrathe der Fürstl. Regierung hier und der Fürstl Landeöhaupt= 
mannschaft in Frankenhausen zu. 
. 6. 
Oie Wahlen werden in allen Wahlbezirken des Fürstenthums an einem und 
demselben Tage abgehalten, welcher noch besonders bekannt gemacht werden wird. 
5. 7. 
Die Wöhler sind zur Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher 
Weise vorzuladen. 
S. B. 
Abwesende können in keiner *i durch Stellvertreter oder sonst an der 
Wahl Theil nehmen.
	        
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