Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

18 48. 3 
K 0. 
In der Versammlung werden zunächst die Wählerlisten vorgelesen, die er- 
schienenen Wähler als anwesend verzeichnet und jeder nicht stimmberechtigte An- 
wesende zum Abtreten veranlaßt. 
8. 10. 
Aus der Mitte der Anwesenden ernennt der Wahlcommissaͤr einen Schtift- 
führer und einige Stimmzähler und verpflichtet sie mittelst Handschlags. 
Der Wahlcommissär läßt durch die Stimmzähler Stimmzettel an die einzelnen 
Wähler austheilen. 
K. 12. 
Jeder Wöhler schreibt auf den ihm übergebenen Zettel den Namen des von 
ihm gewünschten Wahlmanns. Gehörk der Gewünschte nicht dem eigenen Wahl- 
bezirke an, so ist noch eln zweiter Wahlmann, dieser aber aus den Angehörigen des 
eigenen Wahlbezirkes namhaft zu machen. Zettel, auf welche mehr als Ein resp. 
Zwei Namen oder der Name einer nicht wahlbaren Person geschrieben steht, oder 
aus welchen der Gewählte nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, sind ungültig. 
Wöhler, welche nicht schreiben können, lassen ihre Stimmzettel durch einen 
oder mehrere vom Wahlcommissär hierzu bestimmte Stimmzähler schreiben. 
K 13. 
Die Stimmzettel werden von den Stimmzählern gesammelt und in das vor 
den Wahlcommissär und dem Protokollführer stehende Gefäß gelegt. 
. 14. . 
Die uneroͤffneten Stimmzettel werden laut gezaͤhlt. Sollte diese Zaͤhlung 
durch ein mit der Zahl der Anwesenden in Mißverhaͤltniß stehendes Resultat Be- 
denken erregen, so sind Wahlkommissaͤr und Stimmzaͤhler befugt, die Abstimmung 
für ungültig zu erklären und eine neue anzuordnen. 
K. 15. 
Nach vollendeter Einsammlung der Stimmzettel können später erschienene 
Wähler an dieser Abstimmung nicht mehr Theil nehmen. 6„
	        
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