Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

34 18 48. 
5S. 16. 
Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzöähler unter BVorzeigung an die 
übrigen und in Gegenware der Versammlung laut verlesen und vom Protokollfüh- 
rer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt. 
. §.17· 
Ueber die Guͤltigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlkommissaͤr und 
Stimmzaͤhler. 
8. 18. 
In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu waͤhlen ist, findet vor- 
stehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine beson- 
dere Wahlhandlung vorzunehmen ist. 
19. 
Das Protokoll wird vom Wahlkommissär, den Stimmzahlern und dem 
Schriftführer unterzeichnet und dem treffenden Justizamte und bezüglich derjenigen 
Städte, in welchen mehrere Wahlbezirke gebildet werden, von den Wahlkommissä- 
ren dem Stadtrathe übergeben. 
Den Justizämtern resp. Stadträthen liegt die Prüfung der Wahl in formeller 
Beziehung ob und haben sie bezichungsweise auch die Protokolle an die in §. 9 des 
Wahlgesetzes genannten Behörden abzugeben. 
K. 20. 
Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind 
dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entschei- 
det, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig 
erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet. 
III. Von der Wahl der Abgeordneten und 
Stellvertreter. 
F. 21. 
Die in §. V dee Wahlgesehes aufgeführten Behörden stellen aus den eingegan- 
genen Wahlverhandlungen unter Berücksichtigung des F. 5 des Wahlgesetzeb ein 
Verzeichniß der Wuhlmänner auf und laden dieselben zur Wahl der im Wahlkreise 
zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich ein.
	        
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