34 18 48.
5S. 16.
Die Stimmzettel werden durch einen Stimmzöähler unter BVorzeigung an die
übrigen und in Gegenware der Versammlung laut verlesen und vom Protokollfüh-
rer bei dem Namen des Kandidaten vermerkt.
. §.17·
Ueber die Guͤltigkeit einzelner Stimmzettel entscheiden Wahlkommissaͤr und
Stimmzaͤhler.
8. 18.
In Wahlbezirken, wo mehr als Ein Wahlmann zu waͤhlen ist, findet vor-
stehendes Verfahren mit der Maßgabe statt, daß für jeden Wahlmann eine beson-
dere Wahlhandlung vorzunehmen ist.
19.
Das Protokoll wird vom Wahlkommissär, den Stimmzahlern und dem
Schriftführer unterzeichnet und dem treffenden Justizamte und bezüglich derjenigen
Städte, in welchen mehrere Wahlbezirke gebildet werden, von den Wahlkommissä-
ren dem Stadtrathe übergeben.
Den Justizämtern resp. Stadträthen liegt die Prüfung der Wahl in formeller
Beziehung ob und haben sie bezichungsweise auch die Protokolle an die in §. 9 des
Wahlgesetzes genannten Behörden abzugeben.
K. 20.
Wenn gegen die formelle Gültigkeit einer Wahl Bedenken obwalten, so sind
dieselben der Versammlung der Wahlmänner vorzulegen, welche darüber entschei-
det, und sodann mit Ausschließung des Wahlmannes, dessen Wahl für ungültig
erklärt ist, unmittelbar zu ihrem ordentlichen Wahlgeschäfte fortschreitet.
III. Von der Wahl der Abgeordneten und
Stellvertreter.
F. 21.
Die in §. V dee Wahlgesehes aufgeführten Behörden stellen aus den eingegan-
genen Wahlverhandlungen unter Berücksichtigung des F. 5 des Wahlgesetzeb ein
Verzeichniß der Wuhlmänner auf und laden dieselben zur Wahl der im Wahlkreise
zu wählenden Abgeordneten und Stellvertreter schriftlich ein.