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erschienen, bis zur Verwirklichung der beabsichtigten umfassenden Reorganisation
des Gerichtswesens in Beziehung auf die Verordnung vom 18. Jannar 1837 einige
abandernde Bestimmungen zu treffen.
Wir verordnen daher im Betreff der Actenversendung in Untersuchungssachen
auf Antrag Unseres Geheime-Raths-Collegium für den Umfang Unseres Fürsten-
thums, wie folgt:
1) Wenn in Untersuchungssachen nach den desfalls bestehenden Bestim-
mungen die Untergerichte oder die Fürstl. Regierung in erster oder auch bezüglich der
letzteren in der Appellationsinstanz zu erkennen haben, so soll an der Stelle des zu
ertheilenden einheimischen Erkenntnisses auf Antrag des Angeschuldigten oder bei
vorliegenden besonderen Gründen auch von Amtswegen das Erkenntniß einer Fa-
cultät oder eines Schöppenstuhls eingeholt werden können.
2) Ein Antrag auf auswärtiges Erkenntniß soll jedoch nur dann Berück-
sichtigung finden, wenn binnen der dem Angeschuldigten vom Richter zu setzenden
präclusiven Frist der in einem solchen Falle zu verlangende Urthelsverlag vom
Antragsteller erlegt worden ist.
3) Die Untergerichte können nur dann amtshalber die Acten versenden, wenn
sie vorher von Fürstl. Regierung hierzu die Erlaubniß eingeholt haben.
4) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Publication in Krast.
urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen
Unterschrift.
So geschehen
Rudolstadt, den 4. August 1818.
(L S.) Fr. Günther, F. z. S.
Röder. C. Schwartz.