Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

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Kosten von den Partheien oder Angeschuldigten nicht beizubringen sind, werden 
dieselben aus den obigen Ob fonds in gleicher Weise getragen. 
Gleichzeitig erhält das Oberappellations-G ericht noch Auftrag, die betref- 
fenden Landesjustizcollegien von dem Inhalte dieses Rescripte in der Art in Kennt- 
niß zu setzen, daß es den betzteren überlassen bleibt, ob und wie weit sie eine öffent- 
liche Bekanntmachung für geeignet halten, und geben Wir schließlich dem Oberap-= 
pellations-Gerichte in Hinblick auf die Bestimmung in §. 66. sub 4. der Oberappel- 
lations-Gerichts-Ordnung und, um einem zu haufigen und schadlichen Wechsel in 
den Principien vorzubeugen, noch auf, bei Versendung der Acten zum auswärtigen 
Spruche diejenigen Entscheidungen aus den 10 letzten Jahren, durch welche die 
in Frage stehenden Controversen vom Oberappellations-Gerichte entschieden sind, 
unter Bezugnahme auf die erwahnte gesegliche Bestimmung beizulegen. 
Rudolstadt, den 28. Juli 1878. 
Fr. Günther, JF. z. S. 
Röder. 
 
	        
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