Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

- 1848. 
zu machen ist, sich nut auf den Theil des Kaufgelded erstrecken, welcher nach Be- 
richtigung des geleisteten Vorschusses, der Zinsen davon und der von der Verwal= 
tung des Meubles-Magazins statutenmäßig gemacht werdenden Abzüge übrig 
bleibt. 
Ist dagegen bezüglich eines im Magazine befindlichen Gegenstandes auf An- 
trag eines Gläubigers des Verfertigero bereits gerichtliche Verfügung getroffen und 
die desfallsige schriftliche Ausfertigung der Verwaltung der Credit-Anstalt behän- 
digt worden und will der Verfertiger nun erst einen Vorschuß von der Credit-An- 
stolt enenehmen, so kann dlesem Gesuche nur in der Weise entsprochen werden, daß 
von dem Werthe zuvörderst die Forderung, wegen welcher die gerichtliche Verfü- 
gung gekroffen worden, abgezegen und nun von dem verbleibenden Reste nach den 
obigen Bestimmungen die Hälfte resp. der dritte oder vierte Theil als Vorschuß 
verwilligt wird, so daß z. B. wenn an einem Gegenstand von 40 fl. Werth wegen 
einer Forderung von 20 fl. Arrest angelegt worden ist, nur noch ein Vorschuß von 
10 fl. gegeben wird. Es geht auch in einem solchen Falle die Forderung, wegen 
welcher die gerichtliche Hülfe oder ein Arrest ausgebracht worden, der Vorschuß- 
forderung der Anstalt eben so vor, wie letztere jener, wenn der Vorschuß früher 
geleistet war, als die gerichtliche Verfügung der Verwaltung der Eredit-Anstalt 
insinuirt worden ist. 
Die an dem Kaufpreise zu den statutenmaßigen Procentsätzen gemacht wer- 
denden Abzüge gehen dagegen in dem einen wie in dem andern Falle unbedingt vor, 
so daß nur der übrigbleibende Kaufpreio alo Gegenstand gerichtlicher Verfügung 
oder als Pfandobject für den geleisteten Vorschuß angesehen werden kann. 
Indem dies in Folge höchsten Auftrags Serenissimi zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht und das Verwaltungspersonal der Credit-Anstalt für die gehörige Ein- 
tragung der geleisteten Vorschüsse und geschehenen resp. gerichtlichen Verfügun- 
gen verantwortlich gemachk wird, werden auch die Gerichte dugleich angewiesen, 
hienach in vorkommenden Faͤllen allenthalben zu verfahren. 
Rudolstadt, am 26. Januar 1848. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Ketelhodt. 
C. Bamberg. 
 
	        
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