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zu machen ist, sich nut auf den Theil des Kaufgelded erstrecken, welcher nach Be-
richtigung des geleisteten Vorschusses, der Zinsen davon und der von der Verwal=
tung des Meubles-Magazins statutenmäßig gemacht werdenden Abzüge übrig
bleibt.
Ist dagegen bezüglich eines im Magazine befindlichen Gegenstandes auf An-
trag eines Gläubigers des Verfertigero bereits gerichtliche Verfügung getroffen und
die desfallsige schriftliche Ausfertigung der Verwaltung der Credit-Anstalt behän-
digt worden und will der Verfertiger nun erst einen Vorschuß von der Credit-An-
stolt enenehmen, so kann dlesem Gesuche nur in der Weise entsprochen werden, daß
von dem Werthe zuvörderst die Forderung, wegen welcher die gerichtliche Verfü-
gung gekroffen worden, abgezegen und nun von dem verbleibenden Reste nach den
obigen Bestimmungen die Hälfte resp. der dritte oder vierte Theil als Vorschuß
verwilligt wird, so daß z. B. wenn an einem Gegenstand von 40 fl. Werth wegen
einer Forderung von 20 fl. Arrest angelegt worden ist, nur noch ein Vorschuß von
10 fl. gegeben wird. Es geht auch in einem solchen Falle die Forderung, wegen
welcher die gerichtliche Hülfe oder ein Arrest ausgebracht worden, der Vorschuß-
forderung der Anstalt eben so vor, wie letztere jener, wenn der Vorschuß früher
geleistet war, als die gerichtliche Verfügung der Verwaltung der Eredit-Anstalt
insinuirt worden ist.
Die an dem Kaufpreise zu den statutenmaßigen Procentsätzen gemacht wer-
denden Abzüge gehen dagegen in dem einen wie in dem andern Falle unbedingt vor,
so daß nur der übrigbleibende Kaufpreio alo Gegenstand gerichtlicher Verfügung
oder als Pfandobject für den geleisteten Vorschuß angesehen werden kann.
Indem dies in Folge höchsten Auftrags Serenissimi zur öffentlichen Kenntniß
gebracht und das Verwaltungspersonal der Credit-Anstalt für die gehörige Ein-
tragung der geleisteten Vorschüsse und geschehenen resp. gerichtlichen Verfügun-
gen verantwortlich gemachk wird, werden auch die Gerichte dugleich angewiesen,
hienach in vorkommenden Faͤllen allenthalben zu verfahren.
Rudolstadt, am 26. Januar 1848.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
Ketelhodt.
C. Bamberg.