s8 1848.
Gesetz
zum Schulze der verfassunggebenden Ueichoversammlung und der Feamten der
provisorischen Centralgewalt.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm.
lung vom 9. October, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, die-
selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Ver-
sammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hoch-
verrath, und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit Zucht-
hausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen öffentlich
auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft.
Art. 2.
Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer
Sitzung anberaumten Zeit in der Näahe des Sitzungslokales stattfindet und sich
nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl
des Vorsitzenden der Natlonalversammlung auflös't, wird bei Anstiftern oder mit
Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu elnem Jahre, bei anderen
Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft.
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Auf-
pflanzung einer Fahne oder eine5 weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.) be-
gleitet seyn. E
Art. 8.
Es ist während der hanzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine
Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf
Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Aufforderung
zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das
öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängnif bis zu sechs Mo-
naten bestraft. Ar. 4
Ein gewaltsames Eindringen Richtberechtigter in das Siungslokal der
Reichsversammlung, oder thätliche Widerseblichkeit gegen die mit Ausweisung
dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungslokale von
Nichtmitgliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der