Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

s8 1848. 
Gesetz 
zum Schulze der verfassunggebenden Ueichoversammlung und der Feamten der 
provisorischen Centralgewalt. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversamm. 
lung vom 9. October, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, die- 
selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die Ver- 
sammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist Hoch- 
verrath, und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit Zucht- 
hausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen öffentlich 
auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft. 
Art. 2. 
Die Theilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer 
Sitzung anberaumten Zeit in der Näahe des Sitzungslokales stattfindet und sich 
nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Behörde oder auf den Befehl 
des Vorsitzenden der Natlonalversammlung auflös't, wird bei Anstiftern oder mit 
Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefängniß bis zu elnem Jahre, bei anderen 
Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Auf- 
pflanzung einer Fahne oder eine5 weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.) be- 
gleitet seyn. E 
Art. 8. 
Es ist während der hanzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine 
Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf 
Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Aufforderung 
zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes oder das 
öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängnif bis zu sechs Mo- 
naten bestraft. Ar. 4 
Ein gewaltsames Eindringen Richtberechtigter in das Siungslokal der 
Reichsversammlung, oder thätliche Widerseblichkeit gegen die mit Ausweisung 
dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungslokale von 
Nichtmitgliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der
	        
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