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Art. 3.
Die deutsche Handelsflagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen,
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegsflagge, jedoch mit dem
Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt.
Art. 4.
Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als Nationalfla#ge
ohne Unterschied geführt.
Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelstaaten dürfen in die-
selbe nicht aufgenommen werden.
Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemei-
nen deutschen Reichsflagge, noch die besondere Kandes= oder eine öortliche Flagge
zu zeigen.
Art. 5.
Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unterschiede
in den von verschiedenen Ober-Befehlohabern zu führenden Flaggen, so wie
über die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. beim Lootsen- und Zollwesen,
bleiben vorbehalten.
Die verbindende Kraft dieses Flaggengesetes beginnt hinsichtlich der Be-
stimmungen über die Kriegsflagge, in Gemäßheit des Art. 3, des Gesetzes über
die Verkündigung der Reichögesetze vom 33. September. 1818, mit dem zwan.
zigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende
Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird.
Art. 7.
Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die Bestimmungen
über die Handelsflagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses
der Reichsversammlung vom 6. November 1878, einer weiteren Verordnung
vorbehalten.
Frankfurt, den 12. November 1818.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Reichosminister des Handels
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