Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Preizehntes Slüch vom Jahr 1848. 
.—. —. — 
Xx. Gesetz, 
die Emittirung von Cassenbillets für das Fürstenthum Schwarzburg- 
Rudolstadt betreffend, vom 10. November 1848. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #., haben unter 
Zustimmung Unseres getreuen Landtags beschlossen und verordnen demnach, was 
folgt: 
  
K. 1. 
Um die durch die Zeitereignisse veranlaßten außerordentlichen Bedürfnisse des 
Staates zu bestreiten, ohne dabei die Kräfte der Staatoangehörigen durch Aus- 
schreibung neuer Auflagen, die bei den gegenwärtig stockenden Handels= und Ge- 
ühlbar werden würden, in Anspruch zunehmen, 
soll für Unser Fürstenthum ein Papiergeld im Nominal-Betrage von 
Zwelmol Hundert Tausend Thalern im 11 Thalerfuß 
— 350,000 Gulden 
angefertigt und in Umlauf gebracht werden. 
i 
Dieses Popiergeld wird in Cassenbillets, welche auf den Inhaber lauten, 
auögefertigt werden und in unverzinslichen Stücken zu Einem Thaler bestehen. 
Die Beschreibung desselben ist aus der Beilage sub 4 ersichtlich. 
- §.-I. 
Die Garantie dieses Papiergeldes ubernimmt der Staat. 
8. 4 
Die Cassenbillets sind dem Mrtaligelde des Fürstenthums gleich zu achten und 
wie dieses bei allen Zahlungen in und aus oͤffentlichen Cassen, sowie im Verkehte 
Fürstll. Schw. Oiudolst. Gesehsammlung I. 14
	        
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