Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Preizehntes Slüch vom Jahr 1848.
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Xx. Gesetz,
die Emittirung von Cassenbillets für das Fürstenthum Schwarzburg-
Rudolstadt betreffend, vom 10. November 1848.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #., haben unter
Zustimmung Unseres getreuen Landtags beschlossen und verordnen demnach, was
folgt:
K. 1.
Um die durch die Zeitereignisse veranlaßten außerordentlichen Bedürfnisse des
Staates zu bestreiten, ohne dabei die Kräfte der Staatoangehörigen durch Aus-
schreibung neuer Auflagen, die bei den gegenwärtig stockenden Handels= und Ge-
ühlbar werden würden, in Anspruch zunehmen,
soll für Unser Fürstenthum ein Papiergeld im Nominal-Betrage von
Zwelmol Hundert Tausend Thalern im 11 Thalerfuß
— 350,000 Gulden
angefertigt und in Umlauf gebracht werden.
i
Dieses Popiergeld wird in Cassenbillets, welche auf den Inhaber lauten,
auögefertigt werden und in unverzinslichen Stücken zu Einem Thaler bestehen.
Die Beschreibung desselben ist aus der Beilage sub 4 ersichtlich.
- §.-I.
Die Garantie dieses Papiergeldes ubernimmt der Staat.
8. 4
Die Cassenbillets sind dem Mrtaligelde des Fürstenthums gleich zu achten und
wie dieses bei allen Zahlungen in und aus oͤffentlichen Cassen, sowie im Verkehte
Fürstll. Schw. Oiudolst. Gesehsammlung I. 14