Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

70 1848. 
XXII. Beranntwachung. 
der F. Regierung wegen erfolgter Verleihung der Rechte einer moralischen 
Person und milden Stiftung an den hier neu errichteten Bürger- 
Hülföverein, bom 27. November 1848. 
Nachbem Screnisslimus dem hier gebildeten Böürgerhülfsvereine die 
Rechte einer moralischen Person und milden Stiftung beizulegen geruht haben, 
so wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 27. November 1848. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Verwalt. Abeheil. 
n 
-m 6 A. Obbarlus. 
  
XXIV. Gesetz, 
die Aufhebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grundeigenthume und die 
künftige Ausübung der Jagd betreffend, vom 4. Derbr. 1848. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. 
ertheilen hiermit dem von dem getreuen bandtagewegen Aufhebung der Jagdgerech- 
tigkeit auf fremdem Grundeigenthum und der künftigen Außübung der Jagd bean- 
tragten und berathenen Gesetze Unsere landesherrliche Sanction und verordnen wie 
folgt: 
g. 1. 
Die Jagd hört auf ein Hoheitsrecht zu sein. 
8. 2. 
Die bisherige Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ist ohne 
Entschädigung der Berechtigten aufgehoben. 
Anmerkung: Die von der Reichsbersammlung versütte Aufhebung der Jagddlemste, Jagdsrohnen 
und anderen beistungen sür Jagdzwecke ohne Entschädgung, wird im Geseh über die Ablösung 
der Faudallasten ihren Etbührmden Dlatz finden.
	        
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