70 1848.
XXII. Beranntwachung.
der F. Regierung wegen erfolgter Verleihung der Rechte einer moralischen
Person und milden Stiftung an den hier neu errichteten Bürger-
Hülföverein, bom 27. November 1848.
Nachbem Screnisslimus dem hier gebildeten Böürgerhülfsvereine die
Rechte einer moralischen Person und milden Stiftung beizulegen geruht haben,
so wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 27. November 1848.
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Verwalt. Abeheil.
n
-m 6 A. Obbarlus.
XXIV. Gesetz,
die Aufhebung der Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grundeigenthume und die
künftige Ausübung der Jagd betreffend, vom 4. Derbr. 1848.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w.
ertheilen hiermit dem von dem getreuen bandtagewegen Aufhebung der Jagdgerech-
tigkeit auf fremdem Grundeigenthum und der künftigen Außübung der Jagd bean-
tragten und berathenen Gesetze Unsere landesherrliche Sanction und verordnen wie
folgt:
g. 1.
Die Jagd hört auf ein Hoheitsrecht zu sein.
8. 2.
Die bisherige Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ist ohne
Entschädigung der Berechtigten aufgehoben.
Anmerkung: Die von der Reichsbersammlung versütte Aufhebung der Jagddlemste, Jagdsrohnen
und anderen beistungen sür Jagdzwecke ohne Entschädgung, wird im Geseh über die Ablösung
der Faudallasten ihren Etbührmden Dlatz finden.