7e 1848.
8. O.
Bei Verpachtung der Staats= und Gemeinde-Jagden ist dahin Bedacht zu
nehmen, daß derartige Pachtcontracte immer nur auf die Dauer eines Jahres,
nach vorgängiger öffentlicher Auobietung im Wege des Meistgebotd und mik zuver-
lassigen und unbescholtenen Personen abzuschließen sind.
F. 10.
Zu Ausübung der Jagd auf den Grund gelöster Jagdkarten oder abgeschlosse-
ner Jagdpachwerträge ist jeder selbstständige, dispositionöféhige und heimathsbe-
rechtigte Eimvohner, welcher den Staatebürgereid geleistet und seine Abgaben ge-
Lergg entrichtet hat, besugt. Ausgeschlessen sind alle Personen, welche Zucht-
ausstaft erlitten, oder durch richterliches Urtheil unter polizeiliche Aufsicht gestellt
worden sind.
K. 11.
Die Vereinigung mehrerer Stadt, und Dorfgemeinde-Markungen in große
Jagdreviere ist, zur Beseitigung der Möglichkeit,, einen beträchtlichen Wildstand
zu hegen, unter keinem Verhältniß gestattek. ,
§.l2.
Die niedere Jagd beginnt mit dem 1. October und schließt mit dem 31. Januar
jeden Jahres. E
Hegung des Hochwildes findet gar nicht mehr statt.
. 14.
Wildbschaden wird nicht mehr vergütet.
8. 15.
Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte des Grundeigenthums ist ein
unverdußerliches Recht, welches unter keinem Titel auf andere Rechtssubjecte über-
tragen werden kann.
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a
10.
Das Recht der Vor= und Mitjagd ist auf dem Bereiche des ganzen Fürsten-
thums ehne Entschädigung aufgehoben. ·
§.17.
EbensodastchtdecKoppclsundGnadenjagd·
§.18.
EbensodaöRechtdchthpudeilonle.ngineintsnandtknBezikk
angeschossene Wild gehört demjenigen, in dessen Jagdbezirk es todt niederfüllt oder
getödtet wird.
8. 19.
Alle Jagddeputate sind ohne Entschädigung aufgehoben.