Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

7e 1848. 
8. O. 
Bei Verpachtung der Staats= und Gemeinde-Jagden ist dahin Bedacht zu 
nehmen, daß derartige Pachtcontracte immer nur auf die Dauer eines Jahres, 
nach vorgängiger öffentlicher Auobietung im Wege des Meistgebotd und mik zuver- 
lassigen und unbescholtenen Personen abzuschließen sind. 
F. 10. 
Zu Ausübung der Jagd auf den Grund gelöster Jagdkarten oder abgeschlosse- 
ner Jagdpachwerträge ist jeder selbstständige, dispositionöféhige und heimathsbe- 
rechtigte Eimvohner, welcher den Staatebürgereid geleistet und seine Abgaben ge- 
Lergg entrichtet hat, besugt. Ausgeschlessen sind alle Personen, welche Zucht- 
ausstaft erlitten, oder durch richterliches Urtheil unter polizeiliche Aufsicht gestellt 
worden sind. 
K. 11. 
Die Vereinigung mehrerer Stadt, und Dorfgemeinde-Markungen in große 
Jagdreviere ist, zur Beseitigung der Möglichkeit,, einen beträchtlichen Wildstand 
zu hegen, unter keinem Verhältniß gestattek. , 
§.l2. 
Die niedere Jagd beginnt mit dem 1. October und schließt mit dem 31. Januar 
jeden Jahres. E 
Hegung des Hochwildes findet gar nicht mehr statt. 
. 14. 
Wildbschaden wird nicht mehr vergütet. 
8. 15. 
Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte des Grundeigenthums ist ein 
unverdußerliches Recht, welches unter keinem Titel auf andere Rechtssubjecte über- 
tragen werden kann. 
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a 
10. 
Das Recht der Vor= und Mitjagd ist auf dem Bereiche des ganzen Fürsten- 
thums ehne Entschädigung aufgehoben. · 
§.17. 
EbensodastchtdecKoppclsundGnadenjagd· 
§.18. 
EbensodaöRechtdchthpudeilonle.ngineintsnandtknBezikk 
angeschossene Wild gehört demjenigen, in dessen Jagdbezirk es todt niederfüllt oder 
getödtet wird. 
8. 19. 
Alle Jagddeputate sind ohne Entschädigung aufgehoben.
	        
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