Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

108 1849. 
überhaupt nicht auf diesenigen Kosten, welche von dem einen oder deman- 
deren Theile durch Weiterungen, die für lihn einen günstigeren Erfolg 
nicht haben, oder durch Versckumnisse (6. 48.) und Verschuldungen ver- 
anlaßt worden. 
Dahin gehören: 
o) die durch das Nichterscheinen des einen oder des anderen Bekheiligten 
entstehenden Kosten, 
b) die durch anderweite Abschätzung erwachsenden Kosten uud 
o) die Kosten der Recurs-Instanz. 
Die unter a und c erwähnten Kosten sind von dem Theile zu erhe- 
ben, welcher dieselben nach Analogie der über das gerichtliche Verfahren 
bestehenden Vorschriften zu tragen hatz die unter b erwähnten Kosten sind. 
von demjenigen, welcher die anderweite Schátzung veranlaßte, in dem 
Falle allein zu tragen, wenn das Resultat nicht zu seinem Vorthell 
ausfällt. 
J#stwechlzus= In allen zweifelhaften zus gern die Ablösungs-Commisslonen 
we r Instruction bei der ihnen — Fürstlichen Regierung (Verwal- 
demalsie#n- fungs-Abthellung) einzuhole 
Urkundlich haben Wir Mie Geset eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen, 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Gäntber, 
F. z. S. " 
C. Schwartz. Scheidt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.