Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

18 49. 40 
Beilage A. 
Verwandlung der auf einem Grundstücke ruhenden Dinsen) Frohnen und Cehens- 
gerechtsamen in Geldrente und Verechnung der Ablösungesumme für letztere. 
Beispiel I. 
Ein in Fürsti. Oberherrschaft gelegenes Grundstück zunset jahrlich 
2 Fl. 1 Kr. Gerld, 
1 Michelshuhn, 
1 Lammöbauch und 
1 Mebe Waizen nach N. N. Gemäß, 
gibt ferner - 
36 Tr. Frohnegeld, hat 
1| Tage Handfrohne 
ind lehht: 
u bei iherung unter Lebendigen, sowie bei Erbschaftstheilungen der Descen- 
denten mit Freilassung der Erbportion, desgleichen bei Sterbefällen (Sterbe- 
lehn) zu 5 Procent. 
Berechnung der Renten. 
#a) bezüglich der Zinsen. 
2 Fl. 1 Kr. = Hll. Hübelicer Geldzins. 
—. 8 6#. betimmter Werth des Michelshuhns. 
— 8 . 6 - Lammsbauchs. 
— . 30 = 6„ Worh der 1 Metze Waizen nach N. N. Gemäß a 
8Fl. 11 Kr. 1 Hll. pr. Scheffel. 
Hierbei wurde angenommen, daß daß der Rudolstädter 
Martini. Durchschnicts-Marktpreis G. 25.) sich stelle auf 
12 Fl. 17 Kr. 2 Hlle. 
Hiervon ab 20 Procent wegen ge- 
hingee Qualitcät der Zinsfrucht 
C. 25.2.) ———— 
bleiben 5. 149 6 
wonachsich der Schffl. nach N. N. Gemc, wenn 6 Schffl. 
des letzteren gleich sind 5 Schffl. Rudolst. Rathsgemäß 
auf obige 8 Fl. 11 Kr. 4 Hur. berechnet. 
2 Fl. W9 Kr. 2 Hll. Betrag der jährlichen Renten für die Zinsen.
	        
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