110 1849.
b) bezũglich der Frohnen
— Fl. 36 TKr. — Hllr. Srchchelse
— „ 39. — „ durch die Stherbtaan ermittelter Werth der 11
6 Tage Handfrohne (F. 19. 2.)
1 l. — Hür. Betrag der jährlichen * für die Frohne.
c) bezüglich der Lehen (C. 22.):
Das betreffende Grundstück wurde
den 15. Novbr. 1819 gekauft für 1500 Fl.
* April 1811 2 ri 1390.
5. Septbr. 1760 übernommen zu 710
Summn 3600 Fl.
3600 Fl.: 3 = 1200 Fl. Lehenswereb des betreffenden Grundstücks.
Auf 100 Jahre kömmt an Lehngeld in Betracht:
2 Sterbelehnfälle (F. 22. 1.)
60 Fl. Sterbelehn zu 5 Procent von 1200 Fl.
60 1200
2 Veräußerungsfülle E. 22. 2.)
60 mier zu 5 *bv von 100 -
60 24
1 Erttheilungofan nit Fealesiun des 4. Theiles als Erb-
portion (6 22.2.)
45 Lehngeld zu 5 Procent von 900 Fl.
7#5 Fl. Jummn der auf 100 Jahre zu rechnenden 5 Lehnfälle. Also ist
285 Fl.: 100 = 2 Fl. 51 Kr, der Betrag der jährlichen Rente für die Lehen.
Zusammenstellung der Renten.
2 Fl. 49 Kr. 2 Hllr. Rente für die Zinsen,
1. 15 — . Rente für die Frohne,
2 51-— . Rente für die Lehen.
6 Fl. 55 r. 2 Hllr. Summn der jährlichen Rentenbeträge.
Nachschußrente (C. 23.)
Dieselbe ist zu berechnen vom 1. Jon. 1820 bis 31. Dec. 18419 — (die bezüg-
Uche Feststellung geschieht nämlich im Laufe des Jahres 1849) —also auf 80 Jahre,
wie folgt: G. 23.)