Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

8 18 49. 
Der Aussteller eines Domicilwechsels kann in demselben die Présentation zur 
Annabme vorschreiben. Die Richtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Verlust des 
Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf Sicherstellang. 
1. Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 25. 
Wenn die Annahme eines Wechst EII 
oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, 4| sind die Indossanten und der 
Aussteller wechselmaßin verpflichtet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme 
aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, dah die Bezahlung 
der im Wechsel verschriebenen Summe, oder des nicht angenommenen Betrages, so 
wie die Erstaktung der durch die Nichtannahme veranlaßten Kosten am Verfalltage 
erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe 
bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen ermächtigten Be- 
hörde oder Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. 
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Mangelo 
Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Auosteller und den übri- 
gen Vormannern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprozesseo darauf 
zu klagen, 
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und 
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und. des Nachweises, daß der Regreßnehmer 
seinen Nachmännern selbst ih bestellt habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen 
oubrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicher- 
stellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle 
berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwen- 
dungen zu begründen vermögen. 
rt. 28. 
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 
1) sobald die vollstaͤndige Annahme ded Wechsels nachtraͤglich erfolgt ist;
	        
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