Voraussetzungen
8
216
220
328
1635
1104
1882
gliederversammlung zu berufen ist,
über die Form der Berufung und
über die Beurkundung der Be-
schlüsse. 60.
Verjährung.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung gilt als nicht erfolgt, wenn
die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag
des Berechtigten oder wegen Mangels
der g. V. aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung
des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage
nicht stattgegeben oder der Antrag vor
der Vornahme der Vollstreckungs-
handlung zurückgenommen oder die
erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach
Abs. 1 aufgehoben wird. 220.
412
Ist der Anspruch vor einem Schieds-
gericht
und kann das Schiedsgericht erst nach
der Erfüllung irgend einer V. an-
gerufen werden, so wird die Ver-
jährung schon dadurch unterbrochen,
daß der Berechtigte das zur Erledigung
der Sache seinerseits Erforderliche vor-
nimmt.
Vertrag.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
... Aus den Umnständen ist zu
entnehmen, ob das Recht des Dritten
sofort oder nur unter gewissen V.
entstehen soll.
Verwandtschaft s. Ehescheidung
1567.
geltend zu machen
Vorkaufsrecht s. Vorkaufsrecht
— Vorkaufsrecht.
Vormundschaft.
Die Vormundschaft endigt mit dem
Wegfalle der im § 1773 für die
i
i
8
1883
1904
1909
2373
2110
2150
1361
1580
843
528
1612,
1710
Vorauszahlung
Anordnung der Vormundschaft be-
stimmten V.
Das Vormunyschaftsgericht hat die
Aufhebung der Vormundschaft an-
zuordnen, wenn es die V. der Legiti-
mation des Mündels für vorhanden
erachtet
Der Mutter des volljährigen Mündels
ist ein Gegenvormund zu bestellen,
wenn sie die Bestellung beantragt oder
wenn die V. vorliegen, unter denen
ihr nach § 1687 Nr. 3 ein Beistand
zu bestellen sein würde. 1897.
Die Pflegschaft ist auch dann an-
zuordnen, wenn die V. für die An-
ordnung einer Vormundschaft vor-
liegen, ein Vormund aber noch nicht
bestellt ist. 1916.
Vorausvermächtnis.
Erbschaftskauf.
Ein dem Verkäufer der Erbschaft zu-
gewendetes V. ist im Zweifel nicht
als mitverkauft anzusehen.
Testament.
Das Recht des Nacherben erstreckt sich
im Zweifel nicht auf ein dem Vor-
erben zugewendetes V.
Das einem Erben zugewendete Ver-
mächtnis (V.) gilt als Vermächtnis
auch insoweit, als der Erbe selbst
beschwert ist.
Vorauszahlung.
Ehe s. Leibrente 760.
Ehescheidung s. Leibrente 760.
Handlung s. Leibrente 760.
Leibrente.
Eine Geldrente ist für drei Monate
vorauszuzahlen;
Schenkung s. Leibrente 760.
Verwandtschaft.
1614 s. Leibrente 760.
Die dem unehelichen Kinde zu ge-
währende Rente ist für drei Monate
vorauszuzahlen. 1717.
EEEIIIEIEIIIIIII