Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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dhee 
Tristen von 
Gnatiadtn. 
1849. 
sammenhängendes Areal von mindestend 5 preußischen Morgen ausmachen 
und eine solche Lage an Straßen, Feldwegen und Triftzügen haben, daß 
sie ohne Uebertrift zugänglich sind. Außerdem haben sie und die übrigen 
triftbelastet gewesenen Grundbesitzer hinsichtlich der Trift auf eigenem 
Grund und Bode sich je nach der Flurmarkung entweder zu gemelnschaft- 
licher Ausübung der Trift und Weide (F. 8.) zu vereinigen, oder über 
Benuhung und weitere Separatien derselben durch Abstimmung nach der 
Greße deo Grundbesiczeo einen Beschluß zu fassen, oder es ist die Ueber- 
trift auf geeignete Weise zu vermitteln. 
Gänzliche Absperrung eines Weidedistrices, durch Culturen in Wal- 
dungen, Urbarmachung ven behden, Angern, Rieden 2c. darf nie statt- 
finden und kann der Trifrberechtigte jederzeit eine Uebertrift, welche jedoch 
drei Ruthen Breite nicht überschreiten darf, vom betreffenden Grund= 
eigenthümer ohne Entschddigung verlangen. 
Eine solche Uebertrift (Treibe), welche aber nur als Zugang zu dem 
hutbaren Grundstück benutzt werden darf, ist so anzulegen, daß sie von 
da, wo die Heerden die Triftzüge oder Wege verlassen, auf der möglichst 
kürzesten Strecke geführt werden. 
ei Benutzung von Seraßen, Wegen, Triftzügen und leeren 
Feldern ist mit den Heerden steto der kürzeste Wen einzuschlagen. 
K. 7. 
Die Uebertriften müssen von den Triftberechtigten pünktlich einge- 
halten werden und es si nd lettere für alle, durch ihre Heerden an den 
Feldfrüchten der angrenz stücke verursacht werdenden Schaden 
verantwortlich. 
Benutzen mehrere Trifkberechtigte mit verschiedenen Heerden eine 
und dieselbe Uebertrift, so haben sie solidarisch für den dabei etwa 
verursachten Schaden zu haften. 
ö. 8. 
Bei Gemeinde- und gemeinschaftlichen Triften C. 6.) bleiben die 
bestehenden Observanzen und sonstigen Rechte über Benutzung von 
Hutungen, Biehhaltung, Hirtenlehn und dergleichen in Kraft, wenn 
nicht hierüber andere Bestimmungen durch Erlassung der Gemeinde- 
ordnung oder anderweite Vereinigung im Wege freiwilliger Ueberein- 
kunft, oder durch Abstimmung nach der Größe des Gruwbesitzes zu
	        
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