Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stück vom Jahr 1849. 
  
——.I 
Xx. Ministerial-Bekanntmachung. 
Die von der National. Versammlung zu Frankfurt a. M. nach zweiter Lesung 
beschlossene und verkündigte Reichsverfassung bringen wir in nachstehendem 
Abdrucke zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1819. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
der. 
Albert No. 
Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und 
verkündigt als Reichoverfassung 
Verfassung des deutschen Reiches. 
Abschnitt l. Das Reich. 
Artikel l. 
8. 1. 
Das deutsche Rrich besteht aus deim Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. 
Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbe- 
balten. " 
K. 2. 
Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staaksober= 
haupt, so soll das deutsche and eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene 
Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Verwal- 
tung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatöbürger berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen 
Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern. 
Hürstl. Schw. Ruolstärt.-Gesetzsamml. A. 16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.