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Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsober-
haupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß
auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden,
zu welcher nur Deutsche becufen werden dürfen.
5. 4.
Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeut-
scher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur
Regierung eines deutschen Landes gelangen, noch darf ein in Deutschland regieren-
der Fürst,, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen.
K. 5.
Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe
nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten
und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.
Abschuttt u. De Lielchsgewalt.
Artikel l.
(46.
Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrecht-
liche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus.
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Consuln an. Sie führt
den diplomatischen Verkehr, schließt die Böndnisse und Verträge mit dem Auslande,
namentlich auch die Handels= und Schifffahrtsverträge, sowie die Auslieferungs-
vertrdge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maßregeln an.
5. 7.
Die einzelnen deutschen cirunge haben nicht das Recht, ständige Gesandte
zu enpfanen oder solche zu halte
Tuch dürfen dessebeh keine besonderen Ernn n- Die Consuln fremder
Staaten erhalten ihr Erequatur von der Reichsgew
Die Absendung von Bevollmächtigten an das — |#1 ist den einzelnen
Regierungen unbenommen.