Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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S. 88. 
Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Haͤlfte durch die Regierung und 
zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt. 
In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Län- 
dern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die 
Volksvertrekung dieses Staateo zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht 
von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen 
Lander oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen. 
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mit- 
glieder unter die einzelnen Lander oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landes- 
gesetzgebung vorbehalten. # 
Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht Statt 
ser. wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. 
S. 80. 
In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus senden, 
schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus benen die Volksvertretung mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit wählt. 
Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von 
Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. 
K. 90. 
Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so ent- 
scheidet ein Reichsgesetz uber die dadurch etwa. **me werdende Abänderung! in 
der Zusammensetzung des Staatenhauses. 
K. 91. 
Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer 
1) Staatobürger des Staateb ist, welcher ihn sendet, 
2) das 30ste Lebenojahr zurückgelegt hat 
3) sich im vollen Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte be- 
findet. 
F. 92. 
Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie 
werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. 
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hüälfte 
EFürftl. Schw. Diudolst. Gesetsamml. XI. 18
	        
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