Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

178 1849. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
8. 14. 
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit aller in 
einem Wahlkreis abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist 
eine zweite Wahlhandlung vorzunehmen. Wird auch bei dieser eine absolute Stim- 
menmehrheit nicht erreicht, so ist zum dritten Mal nur unter den zwei Candidaten 
zu wählen, welche in der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das boos. 
. 15. 
Stellvertreter der Abgeordneten sind nicht zu waͤhlen. 
8. 16. 
Die Wahlen sind im Umfang des ganzen Reichs an einem und demselben Tage 
vorzunehmen, den die Reichsregierung bestimmt. 
Die Wahlen, welche später erforderlich werden, sind von den Regierungen 
der Einzelstaaten auszuschreiben. 
S. 17. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die Wahlblrectoren und das Wahlverfah- 
ren, insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige Geset festgestellt worden ist, oder 
durch Anordnung der Reichsgewalt noch festgestellt werden wird, werden von den 
Regierungen der Einzelstaaten bestimmt. 
Anlage A. 
Reichswahlmatrikel. 
n- Zweck der Wahlen der Abgeordneten zum Volkshaus werden musammen- 
- bichtensten mit Oesterreich. 
2) Hessen--Homburgv. d. Höhe mit dem Großherzogthum Salann — das hessen- 
9) Schaumburg-bippe mit Hessen.Cassel. 
4) Hohenzollern-Hechingen mit n—]NQ 
5) Reuß älterer Liniemit Reuß jüngerer Linie. 
65) Anhalt-Cöthen mit Anhalt-Bernburg. 
) Lauenburg mit Schleswig-Holstein.
	        
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