Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 15 
rt. 52. 
Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nro. 1 und 3 wird bei einem 
Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zuldssiger 
Stitze nicht ausgeschlossen. 
4 « Art. ö3. 
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel 
auf den Regreßpflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Maklergebühren für Negozirung 
des Rückwechsels, so wie die elwaigen Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (u #rinurn) ge- 
stellt werden. 
Art. 51. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Protestes 
und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
Art. 55. 
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein eigenes 
und seiner Nachmänner Indossament auostreichen. 
IX. Intervention. 
1) Ehrenannahme. 
Art. 66. 
Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf den 
Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt werden 
kann, die Annahme von der Nothadresse geferdert werden. 
Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zah- 
lung die meisten Verpflichteten befreit werden. 
Art. 57. 
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse 
benannten Person brauche der Inhaber nicht zuzulassen. 
Art. 58. 
Der Ehrenacceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstat- 
tung der Kosten auohdndigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme 
bemerken lassen. 
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der geschehenen
	        
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