Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 194 
Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegenheiten, nicht 
stattfinden. 
5 35. 
Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, 
hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner per- 
sönlichen Verantwortlichkeit ab. 
Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor 
er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder unterbrechen. 
Slebenter Abschnitt. 
Von der Beaufsichtigung der Militär- Befehlöhaber in Absicht 
auf die richtige Anwendung der Disciplinar-Strafgewalt. 
5. 30. 
Die höberen Befehlöhaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, 
den ihnen untergebenen niederen Befehlöhabern gesetzlich zustehenden Strafbefug- 
nisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig zu überwachen. 
S 37. s 
Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlshaber ver- 
fügte Disciplinar- Strafe: 
1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verordnungs- 
widrig, oder 
2) der Strafende zu deren Verhangung nicht befugt gewesen ist, oder 
3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht, 
so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Ver- 
schärfung derselben. abzudndern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung 
oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maßgabe der Verschuldung 
entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung 
zu veranlassen. 
Achter Abschniet. 
Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen. 
36. 
Oer Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines ab- 
gesonderten Korps bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befüg- 
niß, bei besonderen die Dieciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die 
Färfll. Schw. Rurolst. Gesetzsammlung XI. 25
	        
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