Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

102 1 8 49. 
Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den s. 3, 5 zuldssigen Disciplinar= 
Strafen in angemessener Weise zu verschärfen. 
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines 
offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. 
K. 309. 
Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentli- 
chen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tages- 
befehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequem- 
lichkeiten oder Genüsse, z. B. deo Tabakrauchens, des Feuers und Strohes beim 
Bivouak, zu verfügen. 
8. 10. 
In eigentlichen Nothfällen, inöbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung 
dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plün- 
derung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter 
strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, alle Mittel zu Gebote, 
seinen Befehlen den nöthig n Gehorsam zu verschaffen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum 
Zweck der Abwehr eines thátlichen Angriffs des Untergebenen, im Fall der dußersten 
Bedrängniß. 
Frankfurt, den 22. April 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der interimistische Reichsminister des Krieges 
v. Peucker. 
  
Einführungs-Verordnung, 
betreffend die gleichmäßige Behandlung der Diseiplinar-Vergehen bei allen im 
Feichsdienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849. 
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, 
nach Anhbrung des Reichs-Minister. Rathes, und in Erwägung der dringenden 
Nothwendigkeit einer gleichmaßigen Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen 
im Reichsdienst befindlichen Truppen, verordnet in Genehmigung der Vorschläge
	        
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