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der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertretern der sämmtlichen deut-
schen Armee, Corps zusammengerufenen Commission, wie folgt:
. 1.
Die heut vollzogene Disciplinar-Straf-Verordnung für das deutsche Reichs-
heer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsvienst aufgebotenen Truppen desselben
in Kraft.
S. 2.
Ueber die Art und Weise, wie diese Verordmung auch bei allen übrigen Theilen
des deutschen Reichsheeres, mit Rücksicht auf ihre Abweichung von der zeitherigen
Disciplinar-Vorschrift der Einzelstaaten durch vermittelnde Uebergange auch für
den Dienst in der Heimath in Anwendung zu bringen ist, bleibt die weitere Be-
stimmung vorbehalten.
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Der Reichsminister des Krieges ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Frankfurt, den 22. April 1819.
Der Reichsverweser
Erzberzog Johann.
Der interlmistesche Relchsministrr des Krieges
v. Penchker.
Ausgegeben Franksurt o. M., den 5. Mai 1849.
Verordnung.
betreffend die Dissiplinarbestrafung in der Marine des Reichs.
Der Reichsverweser, in Erwägung, daß die Flotte ihre ehrenvolle Auf-
Habe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deurschen Volkes nicht
zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Offizier, Deckoffizier, Unkeroffizier, Matrose.
und Marinier, sowie jeder andere in ihr Angestellte und zum Dienste in ihr Beru-
fene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und gehorsam die Anordnungen und
Befehle seines Vorgesehten pünktlich und ohne Widerspruch vollzieht, verordnet
wie folgt: -
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