Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

16 1849. 
Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb 
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung zur Post geben. 
Unterläßt er dies, so haftet er für den durch die Unterlassung entstehenden 
Schaden. 
Art. 59. 
Wenn der Ehrenacceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu 
wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Honorat angesehen. 
Art. 60. 
Der Ehrenacceptant wird den s—mmtlichen Nachmännern des Honoraten durch 
die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem 
Ehrenacceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem JZah- 
lungstage zur Jahlung vorgelegt wird. 
Art. 61. 
Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Intervenienten zu 
Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des Hono- 
raten keinen Regreß auf Eicherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend ge- 
macht werden. 
2) Ehrenzahlung. 
Art. 62. 
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der 
Copie Nothadressen oder ein Ehrenaccept, welche auf den Zahlungöort lauten, so“ 
muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehrenacceptanten zur Zahlung vorle- 
gen, und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu dem- 
selben bemerken lassen. 
Unterläßt er dies, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten oder Ho- 
noraten und deren Nachmänner. 
Weis't der Inhaber die von einem anderen Intervenienten angebotene Ehren- 
zahlung zurück, so verliert er den Regreß 3% die Nachmänner deo Honoraten. 
Art. 
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel * der Protest Mangels Zahlung gegen 
Erstattung der Kosten ausgehändigt werden.
	        
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