Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

198 1849. 
Tit. IV. · 
BestimmungllberbleAusübungverDlsklplinatstqunvalt. 
§.S. 
Jede-mitDiöeiplinarstrafgewaltversehene,sommandikenveOfsizierists-ec- 
pflichtek,vvrBechckngungeinerDiöciptinarstkafevondecBekschuldungdeszu 
Bestrafenden auf eine seinem pflichtmaͤßigen Ermessen uͤberlassene Weise sich zu 
uͤberzeugen. 
Die Anprdnung einer Untersuhun #n Zwecke der Disciplinarbestrafung ist 
zwar nur in den Fällen, wo es der K. 18 vorschreibt, erforderlich; aber der kom- 
mandirende Offizier muß auch in anderen Füällen, insofern er über die Schuld oder 
den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, vor Verfügung der Strafe den Her- 
gang der Sache durch mündliche Verhandlungen näher aufklären. 
K 10. 
Die Art und das Maß der sebschserrs hat der kommandirende Offizier 
oder Beftblebaber innerhalb der Grenzen seiner Disciplinarstrafgewalt mit Be- 
rücksichtigung der Indsolducliéät des zu Bestraferwen, selner bloherlgen Fährung 
und des brch die Uebertretung mehr oder minder gefährdeten Dienstinteresses zu 
bestimmen. 
S. 11. " 
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Malbestraft werden. AuchZ 
muß diezu erwählende Strafart der strafbaren Handlung möglichst entsprechen. 
t. 139 
Die härteren Strafgrade müssen in der Regel eintreten: 
1) wenn die strafbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden ist; 
2) wenn der zu Bestrafendr bereits früher wegen eines solchen, als des zur 
Bestrafung vorliegenden Vergehens bestraft worden ist. 
Die Verfügung seitewert im §. 2 ansübenn Strafen: 
A. Nr. 3 c. Geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine 
Schildwache.
	        
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