Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 201 
Tit. IX. 
Besondere Bestimmungen flir die Zeit, wo Offiziere oder Mannschaften sich 
am Lande befinden. 
g. 22. 
Die Vorschriften der 85. 2. bis 18. finden keine Anwendung auf die zur deut- 
schen Marine gehdrenden Personen, welche am Lande sich befinden, ohne zur Be- 
sabung eines ausgerüsteten oder in der Ausrüstung begriffenen Schiffes oder sonsti- 
gen Fahrzeuges zu gehören. · 
Für dieselben gelten nach Maßgabe ihrer Charge und ihres Ranges die Vor- 
schriften über die Disciplinarbestrafung im Heere, wobei dem Capitain die Dieci- 
plinarstrafgewalt in dem Umfange eines Regiments-Befehlshabers über seine Un- 
tergebenen zusteht. 
5. 23. 
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Reichsminister der Marine 
beauftragt. 
Frankfurt a. M, den 8. Mäcz 1849. 
Der Reichsverweser 
Erzberzog Johann. 
Der Reichominister des Handelo, 
ad loterlm mll ber Verwaltnag des Marlse-Dere#temente beaufiragl: 
Duck###ls.
	        
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