Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

204 1849. 
1) Das Licht am Top des Fockmastes muß in einer klaren dunkeln Nacht auf einer 
Entfernung von wenigstend 5 Seemeilen oder 14 geographischen Meilen sichtbar 
und die Laternen so construirt sein, daß ein gleichfoͤtmiges und ungebrochenes 
Licht uͤber einen Bogen von 20 Kompaßstrichen des Horizonts, mithin vom 
Bugspriet bis zwei Striche hinter den Segelbalken an jeder Seite des Schiffes, 
gezeigt wird 
2) Die farbigen, vor den Radkasten angebrachten Seitenlichter müssen in einer 
klaren dunkeln Nacht auf einer Entfernung von wenigstens 2 Seemeilen oder 1 
geographischen Meile sichtbar und die Laternen so eingerichtet sein, daß jede für 
sich ein gleichmäßiges angebrochenes Licht über einen Bogen von 10 Kompaß- 
strichen des Horizonts, mithin vom Bugspriet bie zwei Striche hinter den 
Segelbalken, jede auf ihrer Schiffsseite, zeigt. 
à3) Die an den Seiten angebrachten farbigen Laternen müssen überdieß nach der 
Seite des Schiffsdecks mit wenigstens 3 Fuß langen Schirmen versehen sein, 
damit das Licht der einen Seite niche von der anderen Seite über den Bug hin 
gesehen werden kann. Die Schirme sind so anzubringen, daß sie nach der Länge 
des Schiffe gerichtet, die dem Deck zugekehrte Seite der baternen berühren. 
2) Die Vacerne, welche das vor Anker liegende Schiff hissen soll, muß so einge- 
richtet sein, daß ein gutes helles Liche nach allen Richtungen des Hortzonto ge- 
zeigt wird. 
K. 3. 
Die Reichsminister der Marine und des Handels sind mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Frankfurt, den 25. Mai 1819. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichominister der Marine. Der Reschominister des Handels. 
A. Jochmos, Gen.-Le. Detmold. 
  
Erläuterung der Verord#nung 
vom 25. Mai 1849, betreffend die Amvendung von Laternen, um das Zu- 
sammenstoßen von Dampfschiffen zu vermeiden.
	        
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