Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

206 1 8 49. 
Vierte Stellung. 
Beide werden hier nur ein grünes Lichtsehen, 
weil die Schirme die rothen Lichter bedecken. 
Die Schiffegehen demnach an der Steuerbords- 
seite vorbei. - 
Fünfte Stellung. 
Diese Stellung erheischt Vorsicht. 
Das rothe für & und das grüne für B sicht- 
bare Licht wird Beide unterrichten, daß sie sich r“ 
einander in schräger Richtung ndhern. 4 müßte, 
der in der nachsten Stellung erwähnten, unab- 
weichlichen Regel zufolge, das Steuer nach 
Backbord legen. 
Sechste Stellung. 
In diesem Falle wird die gegenseitige Sicht- 
barkeit der beiden farbigen Lichter die directe 
Annäherung der Schiffe ergeben, und es Bei- 
den al unabweichliche Regelgelten müssen, das 
Steuer nach Backbord zu legen. Diese Regel 
—N□O ist bereito eine ziemlich allgemeine, aberes würde 
eine größere Sicherheit gewähren, wenn es als 
unabweichbar angenemmen würde: denn es er- 
scheint offenbar, daß es, ohne eine anerkannte 
und in Ausführung gebrachte Vorschrift die- 
ser Art, unmöglich sein würde, jederzeit Un- 
glücksfällen bei der hier angeführten Stellung 
der zwei Schiffe zuvorzukommen. 
Die Art und Weise, wie die farbigen Sichter anzubringen sind, verdient besondere Beach 
Sie müßten jedes mit einem Schirm von Holz (oder Segeltuch) an ber dem Deck zugekehrten 
versshen sein, um vorzubeugen, daß beide gleichzeitig in irgend einer anderen 2 Kihtang, al 
der Richtung des Bugspriets, zu sehen sind. 
Diese Vorrichtung ist von Wichtigkeit, denn ohne die Schirme würden ell #te Bugli 
zur Bezeichnung der Geäuer-Richung unnut sein. Frankfurt, den 25. M 
Das Fruanan * Marin 
Der General-Secretär: 
Kerst. 
 
	        
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