208 1849.
M XXVIII. Gesetz,
die Abänderung des F. 4 deß Jagdgesetzes vom 4. Detember 1848 betreffend,
d. d. 8. October 18409.
Wir Friedrich Gunther, Fuͤrst zu Schwarzbutg #c#
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des
gekreuen Landtags wie folgk:
Der s. 4 des unterm 4.-December v. J. emanirten Jagdgesetzes wird da-
hin abgesndert, daß außer dem Staate und den Gemeinden auch Privatper-
sonen, insofern sie eine, gleichviel ob in einer oder in mehreren Gemarkungen
liegende, zusammenhängende Grundfläche von mindestens 200 preußischen Mor-
gen eigenthümlich besitzen, zur selbstständigen und ausschließlichen Ausübung
der Jagd berechtigt sein sollen.
Von selbst versteht es sich übrigens, daß bei Festsetzung der nach F. 8 des
erwähnten Jagdgesetzes den Grundrigenthümern wegen Ausübung der Jagd
überlassenen Bestimmungen diejenigen Grundeigenthümer, welche nach Obigem
nunmehr zur selbstständigen und ausschließlichen Ausübung der Jagd berechtigt
sind, nur in Ansehung solcher Grundstücke, wo dleses nicht der Fall ist, Theil
zu nehmen haben.
Dieses Gesetz tritt sofort nach Bekanntmachung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhdndigen Unterschrift und wissendlich beige-
drucktem Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 3. October 1849.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
« Roͤder.
eidt.