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5) Bei Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn
die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.
6) Bei Anklagen gegen die Minister der verbündeten Staaten, insofern sie die
ministerielle Verantwortlichkeit betreffen, und die eigenen Landeogerichte dazu nicht
competent sind.
7) Bei Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflichtung, dem
Anspruche Genüge zu leisten, zwischen ihnen zweifelhaft oder bestritten ist, sowie
wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer
Klage geltend gemacht wird.
8) Bei allen denjenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Sterun-
gen der innern Sicherheit zur Sprache kommen, und nicht durch den Verwaltungs-
rath oder die von demselben zu ernennenden Eivilcommissarien im Wege gütlicher
Verhandlungen zu erledigen, oder lediglich den Landesgerichten zur Entscheidung
zu überweisen sein mochten.
9) Bei allen Rechtohändeln, welche unter den Verbündeten selbst, aus der
Vollziehung des gegenwärtigen Böndnisses erwachsen, insofern auch bier die Ge-
riote eines einzelnen Staates nicht competent sein moͤchten.
. Fuͤr das Verfahren vor diesem Schicdegrrichte und die Vollziehung der Ent-
scheidungen desselben sind von bem Verwaleungsrathe der verbündeten Regie-
rungen nachfolgende Bestimmungen * worden, in Gemahheit veren
das Bundesschiedsgericht zu verfahren hat:
Tit. I.
Verfahren vor dem Bundesschiebsgerichte.
1. I#n streitigen Mechtssachen.
h 1.
Die bei dem Schiedsgerichte einzureichenden Klagen müssen von einem, zur
Prozeß.Praxis bei einem Collegial-Gerichte befugten Rechtsanwalte unterzeichnet
sein, welcher sich durch die Mitunterschrift des Klägers oder durch Vollmacht von
demselben zu legitimiren hat. Klagen, bei denen diese Vorschrift nicht beobachtet
ist, werden ohne weiteres zurückgegeben.
5. 2.
Die Klage muß, außer dem vollständigen Vortrage des Sachverhältnisses, die
Angabe der Beweismittel hinsichtlich der zu ihrer Begründung angeführten That-