Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

234 1849. 
. §.S. 
Eine Verlegung der zur muͤndlichen Verhandlung anberaumten Sitzung findet 
nicht nur auf den uͤbereinstimmenden Antrag beider Parteien Statt, sondern kann 
auch, nach Ermessen des Gerichto, auf den einseitigen Antrag einer Partei erfol- 
gen, wenn solcher durch bescheinigte, erhebliche Gründe unterstützt wird. 
F. 19. 
Die mündliche Verhandlung wird mit einem das Sachverhältniß darstellen- 
den Vortrage, welchen der vom Vorsitzenden ernannte Referent zu halten hat, 
eröffnet; hierauf folgen die Vortrage der Parteien, wobei dem Verklagten das 
lehte Wort gebührt. 
20. 
Neue Thatsachen und Beweismittel dürfen bei der mündlichen Verhandlung 
nur insofern angebracht werden, alo dieselben zur Widrrlegung einer von dem Geg- 
ner aufgestellten thatsächlichen Behauptung, über welche die andere Partei noch 
nicht zur Gegenerklärung aufgefordert war, dienen sollen. Ist eine Partei zur 
Gegenerklérung auf eine bei der mündlichen Verhandlung erst vorgebrachte that- 
sächliche Erkldrung nicht sofort im Stande, so muß das Gericht, wenn es die Ge- 
generklärung für nothwendig crachter, eine andere Sibung durch einen, den Par- 
teien sofort zu eröffnenden, die Stelle de 
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F. 21. 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörkerung 
der Sache und die Befugniß zur Schliehung der Verhandlung gebühren dem Vor- 
sibenden, welcher jedoch hierbei auf die Meinung der beisitzenden Gerichtomieglieder 
Racksicht zu nehmen und diejenigen Fragen, welche dieselben den Parteien vorgelegt 
zu sehen wünschen, zu stellen hat. 
g. 22. 
Ist die Sache zum Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß mit den Entschei- 
dungsgründen den Parteien noch in der nämlichen oder in einer sofort zu bestimmen- 
den, jedoch der Regel nach nicht über vierzehn Tage hinauszusetzenden Sitzung 
verkündigt. 
w. .2 
Ist eine Beweigaufnahme ingner so muß dieselbe durch eine sofort abzu- 
fassende Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Beweismittel 
festsetzt, angeordnet werden, und ist solche nach Ermessen des Schiedögerichtes,
	        
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