Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 237 
2. On Beschwerdesachen. 
S. 33. 
In Beschwerdesachen (. 4, liu. o, No. 5 und li. b. der Uebereinkunft vom 
26. Mai d. J.) findet das in den 55. 1 bis 32 vorgeschriebene Verfahren gleichfallo 
Anwendung, jedoch mit nachstehenden Modificationen: 
1) bei Miteheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter Rechts- 
bflege an die betreffende Kandesbehörde zu deren Erklärung ist zugleich die Einsen- 
dung der bezüglichen Akten zu verordnen; 
2) in den Füällen des §. 4, lin. b der Uebereinkunft hat der Beschwerdeführer 
außer dem Nachweise, daß die Sache von dem Verwaltungsrathe der verbundeten 
Regierungen dem Schiedsgerichte überwiesen worden, zunächst eine vollständige 
Beschwerdeschrift, welche dem contradictorischen Verfahren zur Grundlage dienen 
kann, einzureichen; 
2l schriftliche Replik und Duplik, sowiemündliche Verhandlung vor versammel- 
tem Collegium finden nur in solchen Fällen Statt, in denen das Schiedsgericht sie 
für angemessen erachtet. 
3) Beei Anklagen gegen die Minister, insosern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichheit betreffen. 
8. 84. 
Auf Anklagen gegen die Minister, insofern sie deren ministerielle Verantwort- 
lichkeit betreffen (5. à, lil. n, Nr. 6 der Uebereinkunft vom 20. Mai d. J.), wird 
nach dem Grundsähen des Anklage-Prozessed verfahren. — Es kommen hierbei die 
in den 66. 1 bis 32 enthaltenen Bestimmungen ebenfalls mit folgenden Modifica- 
tionen zur Anwendung. 
8. 35. 
Auch außer dem Falle des §. 10 kann eine muͤndliche Verhandlung der Sache 
vor versammeltem Collegium Statt finden, wenn das Schiedggericht eine solche 
zur Aufklärung der Sache eintreten zu lassen nach Eingang der Beantwortung der 
Anklage für angemessen erachtet. 
8. 86. 
Das Schiedsgericht hat bei Anberaumung der Sitzung für die mündliche Ver- 
handlung der Sache zugleich die zur Beweisaufnahme erforderlichen Anordnungen, 
von welchen die Parteien in Kenntnit zu setzen sind, zu treffen. In dieser Situng 
ist, nach Anhörung der Parteien, mit der Beweisaufnahme, insoweit solche nicht 
Hürstl. Schw. Hiudolstädt. Gesebsamml. XI. 33
	        
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