Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Stüch vom Jahr 1849. 
  
& XXXI.. Verorbnung 
vom 16. November 1849, betreffend die Aufhebung der 1n Punktes der 
Verordnung vom 10. Juni 1822 wegen ungebührlichen Aufwandes 
und sonstiger Mißbräuche bei Kindtaufen. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Die unter Nr. I. der Verordnung wegen ungebührlichen Aufwandes und 
sonstiger Mißbraduche bei Kindtaufen d. 4. 10. Juni 1822 (cl. Gesetz-Samm- 
lung 1840, 12. Stück, Nr. XXX.) entbaltene Bestimmung wegen Be- 
schränkung“ der Zahl der Taufpathen auf drei und Abgabe eines Thalers 
von jedem überzähligen, bei der Taufhandlung gegenwärtigen Pathen wird 
hiermit aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedruck- 
tem Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. November 1819. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Nöder. C. Schwartz. Scheidt. 
  
Fürsil. Schr. Rudolstärt. Gesetsanml. XI. 44
	        
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