1849. 21
Jedoch vertrikt in dieser Hinsicht die von dem Verklagken geschehene Streitver-
kündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselglänbigers.
Art. 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und In-
dossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechselcopie,
das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich
dabei nur als Böürge (por aval) benannt hat.
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselin-
haber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat.
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzel-
nen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in An-
sbruch nehmen will.
Trt. 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem
Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedeomaligen Klé-
ger zustehen.
Art. 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetlich
oorgeschriebenen Handlungen verabscumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem
Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern wür-
den, verpflichtet. .
Gegen die Indossanten, deren wechselmaͤßige Verbindlichkeit erloschen ist, fin-
det ein solcher Anspruch nicht Statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 81
Die Fähigkeit eines Auslinders, wechselmäßige Verpflichtungen zu überneh-
men, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört.
Jedoch wird ein nach den Geseten seines Vaterlandeo nicht wechselfähiger Auglan=
der durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet, in so-
fern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.