Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. os 
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest 
aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtosiegels. 
Nct. 890. 
Muz eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, 
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. 
Art. 90. 
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen ausgenommenen 
Mooteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums 
in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blate mit fortlaufenden 
Zahlen versehen ist. 
XVII. Ort und Zeit für % ud andere lm Wechselverkehre vorkommende 
andlu . 
Akt-M. 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Ab- 
forderung eines Wechsel-Duplicats, so wie alle sonstigen bei einer bestimmten Per- 
son vorzunehmenden Acte müssen in deren Geschaftolocal und in Ermangelung eines. 
solchen, in deren Wohnung vorgenemmen werden. An einem anderen Orte, z. B. 
an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. 
Daß das Geschaftslocal, oder die Wohnung nicht zu ermikteln sey, ist erst als- 
dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde 
des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtobeamten fruchtlos ge- 
blieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß. 
Trt. 92. , 
Verfaͤllt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist 
der nächste Werkeag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Du- 
plicats, die Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Handlung, können nur 
an einem Werktage gefordert werden. Fallt der Zeitpunkt, in welchem die Vor- 
nahme einer der vorstehenden Handlungen spatestens gefordert werden mußte, auf 
einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung amnächsten Werk- 
tage gefordert werden. 
Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anwendung.
	        
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