Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

24 1849. 
Art. 93. 
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Cassirtage)j,so braucht 
die Zahlung eines zwischen den Jahltagen fällig gewordenen Wechselo erst am näch- 
sten Sahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. 
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte 
Frist darf jedoch nicht uͤberschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Art. 91. 
Wechselerkldrungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zei- 
chen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich, oder notariell 
beglaubigt worden, Wechselkraft. 
Art. 95. 
Wer eine Wcchselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, 
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche 
Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. 
Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschrei. 
tung ihrer Befugnisse Wechselerkläcungen ausstellen. 
Dritter Abschultt. 
Von eigenen Wechseln. 
Art. 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eineß eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn 
der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung 
entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der 
Aussteller Zahlung leisten willz 
4 die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden sorl (Art. 4, Nro. 4);. 
6) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
die Angabe des Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
	        
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