fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

Vorstand 
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78 
2. der erneuten Bestellung eines Vor- 
standsmitgliedes; 
3. der Anderung der Vereinssatzung; 
77; 
4. der Auflösung des Vereins; 77; 
. der Liquidatoren; 77; 
6. der Bestimmungen, welche die 
Beschlußfassung der Liquidatoren 
abweichend von der Vorschrift des 
§ 48 Abs. 3 regeln, 77, 
durch den V. zur Eintragung s. Ver- 
ein — Verein. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter 
Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts- 
wegen. 
Vornahme eines Rechtzgeschäfts 
zwischen den bisherigen Mitgliedern 
des V. eines Vereins und einem 
Dritten s. Verein — Verein. 
Der Nachweis, daß der V. eines 
Vereins aus den im Vereinsregister 
eingetragenen Personen besteht, wird 
Behörden gegenüber durch ein Zeugnis 
des Amtsgerichts über die Eintragung 
geführt. 
Die Vorschriften des § 68 gelten auch 
für Bestimmungen, die den Umfang 
der Vertretungsmacht des V. eines 
Vereins beschränken oder die Beschluß- 
fassung des V. abweichend von der 
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. 
Der V. eines Vereins hat dem Amts- 
gericht auf dessen Verlangen jederzeit 
ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder 
einzureichen. 78. 
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines 
Vereins auf Antrag des V. s. Verein 
— Verein. 
Das Amtsgericht kann die Mitglieder 
des V. eines Vereins zur Befolgung 
der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des 
§ 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 
Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungs- 
strafe anhalten 
O 
469 
  
Art. 
750 
8 
2249 
162 
816 
921 
Art. 
96 
2372 
107 
1019 
Vorsteher 
Vorsteher. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Testament. 
Errichtung eines Testaments: 
1. vor dem V. einer Gemeinde; 
2. vor dem V. eines durch L.G. einer 
Gemeinde gleichgestellten Verbandes 
oder Gutsbezirks s. Erblasser — 
Testament. 
Bedingung. 
Wird der Eintritt der Bedingung von 
der Partei, zu deren V. er gereicht, 
wider Treu und Glauben herbeigeführt, 
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 
Bereicherung. 
Erfolgt die Verfügung eines Nicht- 
berechtigten über einen Gegenstand 
unentgeltlich, so ist derjenige, welcher 
auf Grund der Verfügung unmittelbar 
einen rechtlichen V. erlangt, dem Be- 
rechtigten zur Herausgabe des durch 
die Verfügung Erlangten, verpflichtet. 
Eigentum. 
Eigentum an einer zwischen zwei 
Grundstücken befindlichen Einrichtung, 
die beiden Grundstücken zum V. dient 
s. Eigentum — Eigentum. 
Einführungsgesetz s. Geschäfts- 
fähigkeit § 107, s. Willenserklärung 
— Willenserklärung 8§ 131. 
Erbschaftskauf. 
Die V., welche sich aus dem Wegfall 
eines Vermächtnisses oder einer Auf- 
lage oder aus der Ausgleichungspflicht 
eines Miterben ergeben, gebühren 
dem Käufer der Erbschaft. 
Geschäftsfähigkeit. 
Der Minderjährige bedarf zu einer 
Willenserklärung, durch die er nicht 
lediglich einen rechtlichen V. erlangt, 
der Einwilligung seines g. Vertreters. 
106. 
Grunddienstbarkeit. 
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in 
einer Belastung bestehen, die für die
	        
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