Vorstand
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2. der erneuten Bestellung eines Vor-
standsmitgliedes;
3. der Anderung der Vereinssatzung;
77;
4. der Auflösung des Vereins; 77;
. der Liquidatoren; 77;
6. der Bestimmungen, welche die
Beschlußfassung der Liquidatoren
abweichend von der Vorschrift des
§ 48 Abs. 3 regeln, 77,
durch den V. zur Eintragung s. Ver-
ein — Verein.
Die Eintragung gerichtlich bestellter
Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts-
wegen.
Vornahme eines Rechtzgeschäfts
zwischen den bisherigen Mitgliedern
des V. eines Vereins und einem
Dritten s. Verein — Verein.
Der Nachweis, daß der V. eines
Vereins aus den im Vereinsregister
eingetragenen Personen besteht, wird
Behörden gegenüber durch ein Zeugnis
des Amtsgerichts über die Eintragung
geführt.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch
für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des V. eines
Vereins beschränken oder die Beschluß-
fassung des V. abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
Der V. eines Vereins hat dem Amts-
gericht auf dessen Verlangen jederzeit
ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder
einzureichen. 78.
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines
Vereins auf Antrag des V. s. Verein
— Verein.
Das Amtsgericht kann die Mitglieder
des V. eines Vereins zur Befolgung
der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des
§ 71 Abs. 1, des § 72, des § 74
Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungs-
strafe anhalten
O
469
Art.
750
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2249
162
816
921
Art.
96
2372
107
1019
Vorsteher
Vorsteher.
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
Testament.
Errichtung eines Testaments:
1. vor dem V. einer Gemeinde;
2. vor dem V. eines durch L.G. einer
Gemeinde gleichgestellten Verbandes
oder Gutsbezirks s. Erblasser —
Testament.
Bedingung.
Wird der Eintritt der Bedingung von
der Partei, zu deren V. er gereicht,
wider Treu und Glauben herbeigeführt,
so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Bereicherung.
Erfolgt die Verfügung eines Nicht-
berechtigten über einen Gegenstand
unentgeltlich, so ist derjenige, welcher
auf Grund der Verfügung unmittelbar
einen rechtlichen V. erlangt, dem Be-
rechtigten zur Herausgabe des durch
die Verfügung Erlangten, verpflichtet.
Eigentum.
Eigentum an einer zwischen zwei
Grundstücken befindlichen Einrichtung,
die beiden Grundstücken zum V. dient
s. Eigentum — Eigentum.
Einführungsgesetz s. Geschäfts-
fähigkeit § 107, s. Willenserklärung
— Willenserklärung 8§ 131.
Erbschaftskauf.
Die V., welche sich aus dem Wegfall
eines Vermächtnisses oder einer Auf-
lage oder aus der Ausgleichungspflicht
eines Miterben ergeben, gebühren
dem Käufer der Erbschaft.
Geschäftsfähigkeit.
Der Minderjährige bedarf zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht
lediglich einen rechtlichen V. erlangt,
der Einwilligung seines g. Vertreters.
106.
Grunddienstbarkeit.
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in
einer Belastung bestehen, die für die