Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Jweiteo Stück vom Jahr 1849.
n IV. Gesetz,
den Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Fürstlichen Oberherrschaft und
des 4 un Theile der terminlichen Contributionen oder Löhnungen in der Fürrst-
lichen Unterherrschaft auf dav Jahr 1819 betreffend,
vom 12. Jannar 1849.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w.
urkunden anmit in Uebereinstimmung mit dem von dem getreuen Landtage gefaß-
ten Beschlusse, daß Wir Uns gncvigst eneschlossen haben, den für die Jahre 1842
bis 18### stattgefundenen Erlaß des Mahl= und Kopf-Accises in der Oberherr-=
schaft und des 2u Theils der terminlichen Contkributionen oder Löhnungen in der
Unterherrschaft Unseres Fürstenthums auch für das bereits begonnene Jahr 1830
zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insicgel und Unserer eigenhdndigen Un-
terschrift.
So geschehen Rudolstadt, den r2. Januar 1819.
L. S.) Friedrich Günther, F.. S.
Röder.
MKV. Bekanntmachung.
der Fürstl. Regierung vom 25. Jannar 1849 wegen Abänderung
der Preise mehrerer Axzneimittel.
Nachdem sich in Folge der in den Droguen= Preisen eingetretenen Verände=
rungen eine gleichmäßige Abänderung in den preisen der Arzneimittel nothwendig
gemacht hat, so werden die hiernach abgeänderten Tarbestimmungen, welche mit
dem 15. Febr. d. J. in Kraft treten sollen, nachachtlich anmit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 25. Januar 1849.
Fürstl. Schwarzb. Regierung, Verwalt. Abth.
Th. Schwart.
Verninger.
bürfll. Schw. H#rolst. Gesetsamml. XII.