Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Slöck vom Jahr 1849. 
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Xl. Verordnung 
der Filrstl. Reglerung wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter 2c. vom 
22. Febrnar 1849. 
Es gehört unter die Erfahrungssätze, daß dem Wohlstande der Arbeiter nichts 
mehr Nachtheil bringt, als wenn dieselben anstatt mt baarem Gelde mit Waaren 
ausgelohnt werden. 
Irn Gemahbeit des von dem jeht versammelten Landtage gestellten und höchsten 
Orts genehmigten Antrags wird dahec den Fabrikbesitzern sowie allen Brodherren 
nicht nur das Ablohnen ihrer Arbeiter mit Waaren hiermit für die Zukunft unter- 
sagt, sondern auch zugleich verboten, ihren Arbeitern Gold über den Cours oder zu 
leichte Goldstücke auszuzahlen und von denselben fernerhin Zugabestücke zuverlangen. 
Diejenigen, welche diese Anordnung übertreten, sind bei dem betreffenden 
Fürstl. Amte anzuzeigen und mit einer, in die Ortsarmencasse fließenden Geldstrafe 
von 5— 10 Gulden, die in Wiederholungofällen bis zu 50 Gulden erhöht werden 
kann, zu belegen. 
Rudolstadc, den 22. Febr. 1819. 
Jürstl. Schwarzb. Reglerung, Verwalt. Abteh. 
Tb. Schwartz 
  
A. Obbarius. 
  
XII. Bekanutmachung 
der Fürstl. Regierung vom 7. März 1849, die Wiederaufbebung der Ver- 
ordnung wegen Arrestanlegung oder Erceutionsvollstreckung in aus 
Fürstl. Cassen zu beziehrnde Besoldungen und Pensionen betr. 
Nachdem auf den Antrag des Landtags höchsten Orts beschlossen worden, daß 
die unterm 3. September 1841 erlassene Verordnung wieder außer Kraft treten 
Fürsll. Schw. H#volstätt. Gesetzsamml. XI. 9
	        
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