Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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soll, nach welcher auf die aus Fürstl. Cassen von Angestellten zu beziehende Besol- 
dungen und Pensionen, insoweit solche die Summe von 300 Thlr. = 525 Fl. nicht 
uͤbersteigen, weder eine Arrestlegung stattfinden, noch solche überhaupt als Erecu- 
tioncobjert sollten angegeben werden können; so wird solches andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 7. März 1879. 
Furstl. Schwarzb. Megierung, JIsstsbeh . 
— C. Bamberg. 
XI. Gesetz, 
die Abgabe von Hunden betreffend, vom 9. März 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. verordnen 
im Betreff der Abgabe von Hunden mit Beirath und unter Zustimmung des 
Landtags wie folgt: 
  
5. 1. 
Die gehalten werdenden Hunde sind entweder durchaus nothwendige oder 
sogenannte Vuxushunde. 
, 5.2. 
Die nothwendigen Hunde, worunter jedoch blos die Ketten= und Hirten- 
hunde verstanden werden, sind von jeder Abgabe frei. 
F. 3. 
Abgabefrei sind dann auch noch solche Kettenhunde, welche des Nachts 
oder zeitweilig bei Tage in geschlossenen Gehöften der größeren Sicherheit halber 
losgelassen werden. 
g. 4. 
Von allen übrigen Hunden ist zu Gunsten der Waisenhauscasse eine jahrliche 
Abgabe von 32 Kr. oder 91 Sgr. zu e 
Räcksichtlich der gio * Einsendung der Hundeabgabe verbleibt 
es bel der zeitherigen Einricht 
5. 8 
Dieses Gesetz tritt mit dem Zugenblick der Publication in Kraft.
	        
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