Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 67 
5. 7. 
Alle früheren entgegenstehenden Verordnungen werden hiermit aufgehoben. 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürst- 
lichen Insiegel. . 
So geschehen Rudolstadt, den 9. Marz 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.#.S. 
Röder. C. Schwart. Scheddt. 
  
XIV. Gesetz, 
die Abgabe von Tänzen betreffend, vom 9. März 1349. 
Wir Friedrich Gänther, Fürst zu Schwarzburg u. 
*7 für nöthig erachtet, die zeitherige sogenannte Tanzsteuer durch ein förmliches 
andeögeset zu regeln und verordnen demgemäß mit Beirath und Zustimmung des 
Landtags wie folgt: 3 
Die abzuhaltenden Taͤnze sind emtweder Privattünze eder öffentliche 
nze. 
g. 2. 
Ein Privattanz ist derjenige, welchen ein Familienhaupt in seiner Behausung 
auf seine alleinigen Kosten veranstaltet oder zuläßt, oder auch ein solcher, welcher 
in einer Privatgesellschaft ohne vollständige Musik und nur durch ein gelegenheit- 
liches oder zufälliges, durchaus nicht absichtliches Zusammentreffen zu Standekömmt. 
Vor solchen Privattänzen wird eine Abgabe fortan überall nicht entrichtet. 
. 3. 
Alle übrigen Tanze, auf welche die in §. 2. festgesetzte Begriffsbestimmung keine 
Anwendungfindet, t 4# “ fe dig ##n . betrachten, von welchen zu Gun- 
sten der Waisenhauscasse eine Abgabe zu entrichten ist. Diese Abgabe beträgt von 
jedem offentlichen Tanze in der Residenz, in Frankenhausen und in den Städten, 
wo diese Abgabe sonst noch üblich war, auch fernerhin 1 fl. 36 kr. oder 277 Sgr., 
von jedem öffentlichen Tanz außechalb dieser Städte 1 fl. 2 kr. oder 18 Sgr. 4 # 
KS. 1. 
Entstehen darüber Zweifel, ob ein Tanz den Privattänzen oder den öffentlichen 
beizuzählen sei, so haben die betreffenden Ortsbehörden daröber zu entscheiden. 
8. 5. 
Die Tanzvergnügungen, welche amersten Tage des Kirchweihfestes statt- 
finden, sind olnse Ausnahme von jeder Abgabe srel.
	        
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