Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

82 1849. 
4) wenn der Jagdfrevler sich vermummt oder auf andere Welse unkenntlich zu 
machen gesucht oder sich einen falschen Namen gegeben hat. 
3) Mit Landarbeitshausstrafe bis zu 1 Jahre: 
a) wenn der Jagdfrevel gewerbsmäßig betrieben wird, oder 
b) wenn die Verletzung des Jagdrechts in einem mit einer Mauer oder mit 
einer dichten Einzedunung und mit Thüren versehenen Wildparke verübt wird. 
K. 4. 
Schließt eine und dieselbe Handlung sowohl ein Jagdvergehen, als auch einen 
als Uebereretung zu beurtheilenden Jagdfrevel in sich, wie z. B. wenn ein Jagd- 
frevel in einem Wildparke an einem Sonntage begangen wird, so tritt nur diejenige 
Strafe ein, mit welcher das Jagdvergehen bedroht ist. 
Enthält eine Handlung mehrere Jagdvergehen, wie wenn ein Jandfrevel im 
Complotte mit Windbüchsen verübt wird, oder enthält eine Handlung mehrere 
bloße Uebertretungen, wie wenn Jemand an einem Sonntage jagt und dabei Feld- 
früchte beschaͤdigt, so kommt diejenige der einschlagenden Strafbestimmungen zur 
Anwendung, in welcher die höhere Strafe angedroht ist. 
In allen diesen Fallen ist jedoch die Zuwiderhandlung gegen die geringere 
Strafandrohung — in den obigen Beispielen die Begehung des Jagdfrevels an 
einem Sonntage oder durch den Gebrauch von Windbüchsen — als erschwerender 
Umstand innerhalb des zulassigen Strafmaßed für das schwerere Vergehen i in Be- 
ruͤcksi chtigung zu ziehen. 
8. 8 
Wenn Jemand bereits wegen eines Jagdvergehens bestraft worden ist, so er- 
hoͤht sich beim ersten Ruͤckfalle die durch das fpaͤtet begangene Jagdvergehen an sich 
verwirkte Strafe um die Haͤlfte, bei dem zweiten um das Doppelte — und bei wei- 
teren Ruͤckfaͤllen bis zum Dreifachen. 
Dieselbe Straferhöhung findet auch auf als bloße Uebertretungen zu beurthei- 
lende Jagdfrevel Anwendung. Wenn aber Jemand nach seinem Jagdvergehen 
einen als Uebertretung zu beurtheilenden Jagdfrevel oder umgekehrt, nach einem 
solchen Jagdfrevel ein Jagdvergehen verübt hat; so liegt wegen Ungleichartigkeit 
der Zuwiderhandlungen der Rückfall nicht vor. 
F. 6. 
Hat der Jagdfrevler gegen eine Person, von welcher er in dem fremden Jagd- 
bezirke betreten wurde, gefährliche Drohungen oder Gewalt gebraucht, so ist der-
	        
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