18 49. *
selbe — vorauösgesetzt, daß nicht nach den geltenden criminalrechtlichen Grund-
sätzen eine höhere Straft verwirkt ist, mit folgenden Strafen zu belegen:
1) mit Gefängniß bis zu 3 Monaten, wenn er eine solche Person bedroht hat,
2) mit Zwangsarbeitshausrafe bis zu 2 Jahren wenn er eine solche Person
lebensgefaͤhrlich bedroh ch vergriffen hat,
3) mit Zwangöarbeitshausstrafe bis zu 4 Jahren, wenn er auf dieselbe mit dem
Gewehre angeschlagen oder nach derselben geschossen hat, vorbehaltlich här-
terer Strafe, wenn diese Handlungen in ein schwereres Verbrechen übergehen.
# . 7.
Ist durch einen Jagdfrevel zugleich ein Schaden gestiftet worden, so hat der
Frevler solchen dem Beschadigten zu ersetzen und ist vom Richter auf Antrag des
Beschädigten im Straferkenntnisse zugleich mit hierüber zu erkennen.
g. 8
Räcksichtlich des Verhältnisses der Gelb-, Handarbeits-, Gefängniß= und
Landarbeishausstrafen findet die Bestimmung der Ark. 1. des Forstsrafgesetes auch
auf die Bestrafung der Jagdfrevel Anwendung.
5. 9. .
DleqlouebertretungmzubeuktheilmdenJagdfcevelvecickhkenbinnenJahteSs
frist, die Jagdvergehen, soweit sie blos mit Gefaͤngnißstrafe bedroht sind, binnen
fünf, die schwereren Jagdvergehen binnen 15 Jahren. Rücksichtlich der Jagd-
frevel kommen öberhaupt die * Grundsäte, wie z. B. über die
Theilnahme Mehrerer, die V a stigung ¾
8. 10.
In Untersuchungosachen wegen Jagdfrevels wird nach den Bestimmungen im
K. 4. der Sperteltarordnung vom 8. Jan. 1647 liquidirt.
Wegen der als Uebertretungen zu beurtheilenden Jagdfrevel dagegen sind Ko-
sten dann nicht anzuseen, wenn der Beschuldigte sofort im ersten Termine der
Uebertretung geständig ist.
In der Berufungsinstanz werden aber Kosten, jedoch nur im hälftigen Be-
trage, angesetzt.